Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 137/2024
Am 17. April veröffentlichte das spanische ICAC auf seiner Website fünf neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen zur Ausgabe 137 des BOICAC vom April 2024:
Auskunft 1: Kostenlose Überlassung einer Immobilie durch ein Unternehmen an eine Stadtverwaltung.
Auskunft 2: Aufwendungen aus Produktzulassungen und -zertifizierungen.
Auskunft 3: Buchung der balearischen Kurtaxe (Touristensteuer).
Auskunft 4: Klassifizierung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in einer Holdinggesellschaft.
Auskunft 5: Übertragung einer Beteiligung gegen eine feste und eine zusätzliche variable Gegenleistung.
Nachfolgend stellen wir zwei der Rechtsauskünfte detaillierter vor:
Rechtsauskunft 2: Aufwendungen aus Produktzulassungen und -zertifizierungen.
In der Rechtsauskunft wird gefragt, ob Aufwendungen für Zulassungen – zum Verkauf von Produkten gemäss einer bestimmten Zulassung – und Zertifizierungen (Untersuchungen zur Akkreditierung bestimmter Spezifikationen) aktiviert werden können oder, sofern sie als Aufwand gelten, über mehrere Geschäftsjahre abgegrenzt werden können.
Der ICAC kommt zu dem Schluss, dass die für die Erlangung der Zulassung oder der Zertifizierung anfallenden Aufwendungen in der Regel Aufwendungen des Geschäftsjahres sind, in dem sie anfallen, und deren Zuordnung nach dem Prinzip der periodengerechten Abgrenzung erfolgen muss.
Das ICAC weist jedoch auch darauf hin, dass Aufwendungen, die Investitionen in Anlagevermögen betreffen, gemäss der Ausweis- und Bewertungsvorschrift (NRV) 2 des spanischen Standardkontenrahmens als Sachanlagevermögen bilanziert und in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen, unter Berücksichtigung der erwarteten physischen Abnutzung, der Veralterung sowie gesetzlicher oder anderer Beschränkungen, die sich auf die Nutzung des Vermögenswertes auswirken.
Rechtsauskunft 5: Übertragung einer Beteiligung gegen eine feste und eine zusätzliche variable Gegenleistung.
Die Rechtsauskunft bezieht sich auf ein Unternehmen, das 50% der Anteile eines anderen Unternehmens besitzt und 37,5% der Beteiligung an einen Dritten verkauft, wobei 12,5% der Anteile und ein Vertreter im Vorstand behalten werden, jedoch ohne Entscheidungsbefugnis oder sonstigen Einfluss. Zu den Verkaufsbedingungen gehört eine „Earn-out“-Klausel, nach der innerhalb von drei Jahren abhängig von den erzielten Ergebnissen und anderen Parametern ein zusätzlicher Betrag zum bereits erhaltenen Verkaufspreis erzielt werden kann. Das ICAC präzisiert, dass in diesem Zusammenhang die „Earn-out“-Klausel als bedingte Gegenleistung anzusehen ist, die zum Zeitpunkt der Ausbuchung der veräusserten Anteile in das Vermögen des Verkäufers übergeht.
Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass die Erfassung der Erträge aus der bedingten Tranche der Gegenleistung zu dem Zeitpunkt erfasst werden muss, zu dem eine zuverlässige Bewertung möglich ist. Solange die Unsicherheit über die Bewertung fortbesteht, muss der Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr erfasst werden.
Die Rechtsauskünfte sind auf der Webseite des ICAC verfügbar:
https://www.icac.gob.es/contabilidad/consultas-boicac?combine=&combine_1=137