Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 133, 134 und 135
Im Laufe des Jahres 2023 hat das spanische Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung (ICAC) in seinen BOICAC-Newslettern 133, 134 und 135 verschiedene Rechtsauskünfte zur Rechnungslegung veröffentlicht. Wir haben drei davon ausgewählt, die unserer Meinung nach für den Leser von Interesse sein könnten:
Rechtsauskunft 3 BOICAC 133: Verbuchung von Aufwandsentschädigungen aufgrund von Fernarbeit.
Die Rechtsauskunft befasst sich mit der Verbuchung der Aufwandsentschädigung, die dem Arbeitnehmer zu Hause im Rahmen der Fernarbeit entsteht. Konkret wird unter Bezugnahme auf die geltenden Vorschriften gefragt, ob diese Aufwendungen als Personalaufwand innerhalb der Kontenklasse 64 oder als sonstige betriebliche Aufwendungen innerhalb der Kontenklasse 62 des allgemeinen spanischen Kontenrahmens (PGC) zu verbuchen seien.
Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass aus buchhalterischer Sicht und unter Berücksichtigung der Art des Aufwands die vom Arbeitgeber erstatteten Beträge im Zusammenhang mit der Fernarbeit als Aufwand in der Kontenklasse 62. ‘Sonstige betriebliche Aufwendungen‘ zu verbuchen sind, analog der Verbuchung von Reisekosten von Mitarbeitern oder von sonstigen Transport - oder Bürokosten.
Rechtsauskunft 4 BOICAC 134: Geschäftsjahr, in dem eine Kapitalherabsetzung bilanziert werden muss.
Die Gesellschafter einer spanischen GmbH (SL) haben im November 2022 einer Kapitalherabsetzung mit Rückgabe von Sacheinlagen zugestimmt. Diese Beschlüsse wurden im Februar 2023 notariell beurkundet und drei Tage später im Handelsregister eingetragen. Es stellte sich nun die Frage, ob die Kapitalherabsetzung in demjenigen Jahr zu verbuchen sei, in dem sie von der Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, oder aber in dem Jahr, in dem die Beurkundung erfolgte und im Handelsregister eingetragen wurde.
Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass die Kapitalherabsetzung im Jahr 2022 verbucht werden muss, d.h. in dem Jahr, in dem sie von der Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, vorausgesetzt, dass die Eintragung der Kapitalherabsetzung vor der Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt und innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist für dessen Aufstellung liegt.
Rechtsauskunft 2 BOICAC 135: Anhangsangaben im Jahresabschluss 2022 über den ausserordentlichen und zeitlich befristeten Rabatt auf den Verkaufspreis bestimmter Energieprodukte aufgrund des Königlichen Gesetzesdekrets 6/2022 vom 29. März.
Die Rechtsauskunft betrifft Angaben zu Subventionen von Benzin- oder Dieselkraftstoffen, die in den Anhangsangaben zum Jahresabschluss aufgenommen werden müssen.
Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass der 20-Cent-Rabatt auf Diesel- oder Benzinkraftstoffe gemäss den geltenden Vorschriften buchhalterisch als Subvention behandelt werden muss und in den Jahresabschlüssen in entsprechender Höhe ausgewiesen werden muss. Soweit dieser Rabatt jedoch unter Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes als ein geringerer Betrag der für den Erwerb von Benzin getätigten Aufwendungen gebucht worden sei, müssen dazu in den Jahresabschlüssen keine zusätzlichen Angaben gemacht werden.