Neue Rechtsauskünfte Rechnungswesen BOICAC 129
Kürzlich hat das spanische ICAC vier neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC 129 vom März 2022 auf seiner Webseite veröffentlicht. Nachstehend geben wir wegen ihres Interesses die Rechtsauskunft 1 wieder:
Rechtsauskunft 1: Verbuchung eines Zuschusses zur teilweisen Rückzahlung eines ICO-Darlehens.
Die Rechtsauskunft bezieht sich auf die Verbuchung eines Zuschusses zur teilweisen Rückzahlung eines ICO-Darlehens, das im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gewährt wurde. Es wird die Frage behandelt, ob der Zuschuss in demjenigen Geschäftsjahr als Ertrag verbucht werden muss, in dem er gewährt wird, oder ob die Erträge über die Laufzeit des Darlehens aufgeteilt werden können.
Gemäß den Ansatz- und Bilanzierungsvorschriften des spanischen Allgemeinen Kontenrahmens PGC (NRV Nr. 18ª) werden nicht-rückzahlbare Zuschüsse, Spenden und Vermächtnisse von Dritten im Allgemeinen zunächst direkt im Nettovermögen gebucht und im Anschluss systematisch und in Abhängigkeit von den Aufwendungen, für die der Zuschuss, die Spende oder das Vermächtnis gewährt wurden, in die Gewinn- und Verlustrechnung überführt.
Demgegenüber sind rückzahlbare Zuschüsse so lange als Verbindlichkeiten zu erfassen, bis sie nicht mehr rückzahlbar sind. In dieser Hinsicht gilt ein Zuschuss als nicht-rückzahlbar, wenn eine individuelle Vereinbarung vorliegt, die Bedingungen für den Zuschuss erfüllt sind und keine begründeten Zweifel am Erhalt des Zuschusses bestehen.
Wenn der Zuschuss dementsprechend als nicht-rückzahlbar eingestuft wird, ist er abzüglich des Steuereffektes im Nettovermögen des Unternehmens zu erfassen. Andernfalls muss der Zuschuss so lange als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, bis er nicht mehr rückzahlbar ist.
Hierzu ist anzumerken, dass die Kriterien für die Einstufung eines Zuschusses als nicht-rückzahlbar durch die Zusatzbestimmung zum Erlass EHA/733/2010 vom 25. März, durch den bestimmte Buchungsvorschriften für öffentliche Unternehmen verabschiedet werden, allgemein für alle buchführungspflichtigen Unternehmen festgelegt wurden.
Sobald der Zuschuss nicht mehr rückzahlbar ist und daher direkt im Nettovermögen erfasst wird, muss er unter Berücksichtigung der im Absatz 1.3 der oben genannten NRV 18 des PGC festgelegten Kriterien in die Gewinn- und Verlustrechnung überführt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Zuschuss, der auf der Grundlage der oben genannten Rechtsvorschriften und ausschließlich für den Zweck gewährt wird, ein durch die COVID-19-Pandemie bedingtes Darlehen zurückzuzahlen, in demjenigen Geschäftsjahr als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden muss, in dem das Darlehen tatsächlich abgelöst wird.
Alle Rechtsauskünfte stehen auf der Webseite des ICAC zur Verfügung:
https://www.icac.gob.es/contabilidad/consultas-boicac?combine=&combine_1=129