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Neue Rechtsauskünfte im BOICAC 118

30/09/2019
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte im BOICAC 118

Im Juli hat das spanische ICAC auf seiner Webseite drei neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC Nr. 118 von Juli 2019 veröffentlicht. Im Folgenden heben wir die Schlussfolgerungen des ICAC zu den Rechtsauskünften Nr. 1 und Nr. 3 hervor:

Rechtsauskunft Nr. 1: Über die Aufstellung von verkürzten Jahresabschlüssen derGesellschaften eines Konzerns, deren Muttergesellschaft keinen konsolidierten Jahresabschluss im Handelsregister offengelegt hat. Die Rechtsauskunft bezieht sich auf eine Unternehmensgruppe, die keinen konsolidierten Jahresabschluss aufstellen muss, weil die massgeblichen Schwellen-werte nicht überschritten werden. Trotzdem hat der Konzern den konsolidierten Jahresabschluss freiwillig aufgestellt und auch freiwillig prüfen lassen. Der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht wurden nicht im Handelsregister offengelegt. Das ICAC gelangt zu dem Schluss, dass der konsolidierte Jahresabschluss im vorliegenden Fall auf freiwilliger Basis aufgestellt wurde, was grundsätzlich zur Anwendung der Ausnahmeregelung führen würde. Da der konsolidierte Jahresabschluss jedoch nicht im Handelsregister offengelegt wurde, kann die Ausnahmeregelung nicht angewendet werden, weil die im konsolidierten Jahresabschluss enthaltenen umfassenderen Informationen aufgrund der fehlenden Offenlegung nicht bekannt werden.

Rechtsauskunft Nr. 3: Bilanzierung der an einen Immobilienmakler gezahlten Provisionen im Zusammenhang mit der Anmietung von Geschäftsräumen für einen Zeitraum von 10 Jahren.
Das ICAC gelangt zu dem Schluss, dass die Provisionen zusätzlich zu den Aufwendungen für den Umbau der angemieteten Räumlichkeiten als zusätzliche Anschaffungskosten bilanziert werden müssen, wenn sie als direkte zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb derjenigen Nutzungsrechte identifiziert werden können, die zur Klassifizierung der Folgeinvestitionen als Vermögenswerte führen.

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