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Neue Rechtsauskünfte im BOICAC 115

30/11/2018
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte im BOICAC 115

Das spanische ICAC hat zehn neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen im BOICAC 115 von September 2018 veröffentlicht. Nachstehend heben wir einige dieser Rechtsauskünfte hervor, die nach unserer Auffassung für den Leser von Interesse sein können:

Rechtsauskunft 1 befasst sich mit der bilanziellen Behandlung der Umsatzsteuer bei Spenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Spendenempfänger die Umsatzsteuer nicht zahlen muss. Wenn ein Unternehmen eine umsatzsteuerpflichtige Spende leistet und die Parteien vereinbaren, dass der Spendenempfänger die Umsatzsteuer nicht zahlen muss, bucht der Spender die Umsatzsteuer als zusätzlichen Aufwand aus Spenden und der Spendenempfänger einen zusätzlichen Ertrag aus Spenden.

Rechtsauskunft 2 behandelt die Frage, welcher Wechselkurs bei der Verbuchung von Wareneinfuhren zu verwenden ist. Konkret wird gefragt, ob der Bargeldkurs zum Zeitpunkt des Einfuhrnachweises oder der Bargeldkurs zum Rechnungsdatum anzuwenden ist. Gemäß den Ansatz- und Bewertungsvorschriften (NRV) 10 und 11 des spanischen Kontenrahmens erfolgt die Zugangsbewertung mit dem Bargeldkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs (Transaktionsdatum). Evtl. Zollabgaben erhöhen die Anschaffungskosten.

Rechtsauskunft 4 behandelt die Bilanzierung einer Vereinbarung über Einkaufspreise, die ein Unternehmen mit einem Lieferanten über den Erwerb von Waren in einem bestimmten Zeitraum trifft. Das ICAC legt fest, dass die Vereinbarung weder in der Bilanz noch in der Gewinn-und Verlustrechnung ausgewiesen und darüber nur im Anhang zum Jahresabschluss informiert wird, falls das Unternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Auszahlung geleistet hat. Falls eine Anzahlung auf zukünftige Wareneinkäufe geleistet wurde, ist dieser Betrag als geleistete Anzahlung zu verbuchen.

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