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Neue Rechtsauskünfte BOICAC

30/04/2019
| Michael Lochmann
Nuevas consultas BOICAC

Am 16. April 2019 hat das spanische ICAC auf seiner Webseite drei neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC Nr. 117 von März 2019 veröffentlicht. Im Folgenden heben wir die Schlussfolgerungen des ICAC aus der Rechtsauskunft Nr. 1 zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung von nicht-finanziellen Informationen hervor:

  1. In Bezug auf die Frage, ob der Verweis auf die Tochtergesellschaften in der neuen Fassung des Handelsgesetzbuches so zu verstehen ist, dass er sich auf die in Spanien ansässigen Tochtergesellschaften, auf die in der Europäischen Union ansässigen Tochtergesellschaften oder auf alle beherrschten Unternehmen unabhängig vom Land bezieht, kommt das ICAC zu dem Schluss, dass sich der Verweis auf alle Tochtergesellschaften bezieht, unabhängig davon, in welchem Land sich der Sitz der jeweiligen Gesellschaft befindet.
     
  2. In Bezug auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen Informationen in Einzelabschlüssen kommt das ICAC zu dem Schluss, dass sich die Befreiung auf alle Tochtergesellschaften eines Konzerns bezieht, die den im Gesetz über Kapitalgesellschaften (TRLSC) festgelegten Anforderungen entsprechen, da das Gesetz die Befreiung nicht aus territorialen Gründen unterscheidet oder einschränkt.
     
  3. Hinsichtlich der Verpflichtung eines spanischen Unternehmens, konsolidierte nichtfinanzielle Informationen zu veröffentlichen, wenn es sowohl abhängige Gesellschaft als auch beherrschende Gesellschaft eines Teilkonzerns ist, kommt das ICAC zu dem Schluss, dass das Unternehmen von der Veröffentlichung befreit ist, unabhängig vom Sitz der beherrschenden Gesellschaft, die diese Informationen veröffentlicht.
     
  4. Im Hinblick auf die im Handelsgesetzbuch enthaltene Verpflichtung zur Prüfung der nichtfinanziellen Information durch einen unabhängigen Prüfer kommt das ICAC zu dem Schluss, dass diejenigen Einzelgesellschaften, auf die sich Artikel 262.5 des TRLSC bezieht, zu der im Handelsgesetzbuch vorgesehen Prüfung verpflichtet sind.

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