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Neue Europäische Verordnung, die die Formalität einer Apostille in bestimmten öffentlichen Urkunden befreit

31/05/2019
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Neue Europäische Verordnung, die die Formalität einer Apostille in bestimmten öffentlichen Urkunden befreit

Am vergangenen 16. Februar ist die Verordnung (EU) 2016/1191, vom 6. Juli 2016, zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union in Kraft getreten.

Dank der Freizügigkeit der Personen innerhalb der EU kommt es heute häufig vor, dass sich Bürger eines EU-Staates in einem anderen EU-Staat aufhalten. Oft ist es erforderlich im Aufenthaltsstaat bestimmte Aspekte betreffend den Personenstand (Geburt, Ehe, Name, Tod, u.s.w.), nachzuweisen, z.B. um eine Erbschaft anzunehmen oder eine Ehe zu schliessen. Die erwähnten Sachverhalte werden normalerweise durch im Ursprungsstaat ausgestellte Dokumente nachgewiesen. Damit die Dokumente im Ausland anerkannt werden, müssen sie „legalisiert“ oder „apostilliert“ werden, was eine zusätzliche Formalität bei der Ausstellung der erwähnten Dokumente bedeutet, die mit Zeitaufwand und Kosten für den Bürger verbunden ist.

Mit der Verordnung, die jetzt in Kraft getreten ist, werden bestimmte öffentliche Urkunden von dieser Formalität befreit, um die Anerkennung dieser Dokumente in anderen Unionsstaaten für die Bürger zu erleichtern. Die erwähnte Verordnung gilt für öffentliche Urkunden, die dazu dienen folgende Sachverhalte zu belegen: Die Geburt, die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, den Tod, den Namen, die Eheschlieβung (einschlieβlich Ehefähigkeit und Familienstand), die Ehescheidung, die Trennung oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe, die eingetragene Partnerschaft, die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die Abstammung, die Adoption, den Wohnsitz oder Aufenthaltsort, die Staatsangehörigkeit, u.s.w.

Ferner ist es in Zukunft auch nicht mehr erforderlich, die erwähnten Dokumente in die Sprache eines anderen Mitgliedstaates zu übersetzen, sofern sie auf den mehrsprachigen durch die Verordnung eingeführten Formularen ausgestellt sind.

Es handelt sich jedenfalls um eine lobenswerte Initiative, die hoffentlich eine Vereinfachung der bisher bestehenden Verwaltungsanforderungen für die Bürger bedeutet.

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