Neue EU-Verordnung über das auf das Ehegüterrecht anwendbare Recht
Am 29.1.2019 tritt die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 in Kraft, welches das auf das Ehegüterrecht anwendbare Recht regelt. Gemäß Art. 22 der Verordnung können die Ehegatten das auf ihr Ehegüterrecht anwendbare Recht bestimmen oder gemeinsam abändern, sofern es das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes oder das Recht des Staates der Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ist. Mangels einer Rechtswahl ist gemäß Art. 26 der Verordnung anwendbar das Recht des Staates des ersten gewöhnlichen Wohnsitzes nach der Eheschließung oder, bei dessen Nichtvorliegen, das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit oder ansonsten das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten die engste Verbindung zum Zeitpunkt der Eheschließung haben.
Um die Anwendbarkeit einer anderen als eine der vorstehend genannten Rechtsordnungen zu erreichen, muss eine richterliche Entscheidung eingeholt werden.
Das anwendbare Recht ändert sich nicht wenn nach Eheschließung sich der gewöhnliche Wohnsitz der Ehegatten oder ihre Staatsangehörigkeit ändert.
Schließlich sei darauf hingewiesen, daß gemäß Art. 31 der Verordnung die Anwendung einer Bestimmung des Rechtes desjenigen Staates, das gemäß dieser Verordnung maßgeblich ist, verweigert werden kann, wenn deren Anwendung offensichtlich unvereinbar mit den fundamentalen Rechtsvorstellungen des Staates ist , wo sie wirksam werden soll (ordre public- Vorbehalt). Ehegüterrechte, welche die Frauen völlig ungeschützt lassen, entfalten daher keine Wirkung in Spanien.