Nachweis der Verfügungsgewalt über Bitcoin Wallets als Voraussetzung insolvenzrechtlicher Herausgabeansprüche
LG Bonn, Urt. v. 30.04.2026 – 15 O 32/22
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen eines mehrfach wegen Betrugs verurteilten Schuldners, begehrte vom Beklagten die Herausgabe von Bitcoin (BTC) nach § 143 i.V.m. §§ 129, 133 InsO. Der Schuldner hatte 2018 einen erheblichen BTC-Betrag an eine Wallet-Adresse transferiert, die der Beklagte ihm zuvor mitgeteilt hatte. Der Beklagte bestritt die Inhaberschaft und trug vor, er habe lediglich die Adresse eines Dritten weitergeleitet, mit dem der Schuldner ein Investmentgeschäft habe abschließen wollen.
Das LG Bonn stellte klar, dass ein Herausgabeanspruch nach § 143 InsO den Nachweis voraussetzt, dass dem Beklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen BTC zugeflossen ist. Technisch erfolgt die Zuordnung eines Bitcoin-Wallets ausschließlich über den sog. Private Key: Nur dessen Inhaber kann über die zugehörigen Token verfügen. Eine zentrale Registrierungsstelle, die eine Personenzuordnung anhand gespeicherter Nutzerdaten erlauben würde, existiert nicht. Eine mittelbare Zuordnung scheidet daher aus.
Den vom Kläger geltend gemachten Anscheinsbeweis – gestützt auf die Mitteilung der Wallet-Adresse durch den Beklagten – hat das Gericht abgelehnt. Der Anscheinsbeweis erfasst nach ständiger Rechtsprechung nur typische Kausalverläufe, nicht jedoch reale Sachverhalte wie die Inhaberschaft an einem Wallet. Da auch Dritte im Besitz des Public Keys sein können, begründet dessen Weitergabe keinen zwingenden Rückschluss auf die eigene Inhaberschaft. Der als Hauptzeuge benannte Insolvenzschuldner entzog sich trotz mehrfacher Ladung dauerhaft der Vernehmung. Das Gericht qualifizierte ihn als unerreichbar.
Auch weitere mögliche Anspruchsgrundlagen, wie bereicherungsrechtliche, deliktische oder sachenrechtliche Ansprüche scheiterten am nicht erbrachten Nachweis des tatsächlichen Zuflusses der BTC an den Beklagten. Das LG Bonn wies die Klage vollständig ab.
Ausblick
Das Urteil illustriert die besonderen Beweisprobleme bei Kryptowerten: Der dezentrale Charakter der Blockchain und das Public-/Private-Key-Konzept erschweren die gerichtsfeste Zuordnung von Wallets zu natürlichen Personen erheblich. Für die insolvenzrechtliche Praxis bedeutet dies, dass Verwalter bei der Rückführung von Kryptowerten ohne gesicherte technische Beweismittel – insbesondere ohne Zugriff auf Private Keys oder forensisch gesicherte Gerätedaten – regelmäßig mit erheblichen Beweishürden konfrontiert sein werden. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, um Identifizierungs- und Transparenzpflichten für Kryptowährungsinhaber – etwa im Rahmen der europäischen MiCA-Verordnung – weiter auszubauen und so die Rückverfolgbarkeit im Insolvenzfall zu verbessern.