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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer

29/11/2019
| Florian Roetzer, LL.M.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer

In der Vertragspraxis werden in Geschäftsführeranstellungsverträgen oftmals nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Das gilt insbesondere für den Fremdgeschäftsführer, also den Geschäftsführer, der selbst nicht als Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist. Dieser wird nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen an einer anderweitigen Tätigkeit als Geschäftsleiter interessiert sein. Dabei ist aufgrund der Fachkunde des Geschäftsführers die Leitung eines Konkurrenzunternehmens naheliegend. Eine solche Tätigkeit wird regelmäßig nicht im Interesse des bisherigen Unternehmens sein, denn davon würde die Konkurrenz im Markt profitieren. Vermieden werden kann eine solche Tätigkeit durch Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, das explizit für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen greift. Bei der vertraglichen Ausgestaltung eines derartigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist Vorsicht geboten. Denn dieses kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in einem eingeschränkten Umfang rechtswirksam vereinbart werden. Rechtlicher Hintergrund hierfür ist, dass ein solches Verbot in die Grundrechtsposition der Berufsfreiheit des Geschäftsführers eingreift. Abgesehen davon, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einer zeitlichen Limitierung unterliegt, kann nicht jede Art der beruflichen Tätigkeit des ausgeschiedenen Geschäftsführers für die Zukunft untersagt werden. 

Das Oberlandesgericht München hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss vom 2.8.2018 – 7 U 2107/18 – festgestellt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig sei, wenn damit einem Fremdgeschäftsführer jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt werden soll. Dem Geschäftsführer muss also die Tätigkeit für einen Wettbewerber im Markt erlaubt sein, wenn sie keinen Bezug zur früheren Tätigkeit des Geschäftsführers aufweist. Vorsicht: Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsklausel kommt nicht in Betracht. Diese kann also nicht umgedeutet werden, um ihre Rechtswirksamkeit zu retten.

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