Nachrangigkeit von Forderungen in der Unternehmensgruppe
In einer Entscheidung vom 4. März dieses Jahres hat sich der höchste spanische Gerichtshof –Tribunal Supremo- zur Figur der Unternehmensgruppe im Kontext der insolvenzrechtlichen Forderungsbewertung geäußert. Bei der Definition der Unternehmensgruppe und der sich hieraus ergebenden insolvenzrechtlichen Rechtsfolgen, handelt es sich um einen jahrzehntealten Disput in der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft. Leider hat dem der Tribunal Supremo in der genannten Entscheidung mangels klarer Aussagen kein Ende bereitet.
Gemäß der Sechsten Zusatzbestimmung des spanischen Insolvenzgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 des spanischen Handelsgesetzbuches liegt dann eine Unternehmensgruppe im Sinne des Insolvenzrechts vor, wenn „eine Gesellschaft direkt oder indirekt eine oder mehrere Gesellschaften beherrscht oder beherrschen kann“. Diese Definition schließt somit sogenannte horizontale oder paritätisch besetzte Gesellschaften aus. Gleiches gilt für Zusammenschlüsse zu Koordinierungszwecken. Ein Beispiel für horizontale Unternehmensgruppe sind Gesellschaften mit identischen Gesellschaftern, ohne dass einer von diesen (aufgrund der Beteiligung an den anderen Unternehmen) dominiert.
In seiner Entscheidung wendet der Tribunal Supremo eine flexiblere Auslegung an, die über das bloße Merkmal des direkten oder organischen Beherrschens hinausgeht. Der oberste Gerichtshof nimmt nun auch bereits dann eine indirekte Beherrschung und damit eine Unternehmensgruppe an, wenn eine der Gesellschaften die Fähigkeit besitzt, über eine andere Gesellschaft in finanzieller oder geschäftlicher Hinsicht, z.B. durch Abschluss von Verträgen, Einfluss auszuüben.
Die Qualifizierung als Unternehmensgruppe stellt die Grundlage dafür dar, um die zwischen den Gesellschaften bestehenden Forderungen an das Ende der Forderungshierachie auf das Niveau einer nachrangigen Insolvenzforderung herab zu stufen (Artikel 93.2.3 Insolvenzgesetz). Der Tribunal Supremo stellt darüber hinaus fest, dass nicht auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sondern den der Forderungsentstehung abzustellen ist.