Möglichkeit der Abwälzung der IBI auf den Käufer: Neue Entscheidung des Obersten Gerichts
Die Grundsteuer („IBI“), die auf das Eigentum an Grundstücken erhoben wird, fällt am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres an und ist von derjenigen Person zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundstück innehat. Was passiert jedoch, wenn das Eigentum an dem Grundstück während des restlichen Jahres übertragen wird? Kann der Verkäufer den anteiligen Betrag, der dem Zeitraum entspricht, in welchem der Käufer das Eigentum innehat, auf nachträglich auf diesen abwälzen? Bisher war die Rechtsprechung der Landesgerichte widersprüchlich, aber nun hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 diese Frage entschieden. In dem Fall hatten die Kläger im Monat März 155 Garagenstellplätze an den Beklagten veräußert. Die IBI wurde durch die Verkäufer vollständig beglichen, weshalb sie anschließend vom Käufer die Aufteilung des gezahlten Steuerbetrags für den entsprechenden Zeitraum, also von März bis Dezember des Jahres, in dem der Verkauf stattfand verlangten. Die Parteien hatten nichts im Hinblick auf die Grundsteuer vereinbart, und der Verkauf fand frei von etwaigen Belastungen statt.
Der Oberste Gerichtshof hat nun entschieden, dass im Falle einer fehlenden gegenteiligen Vereinbarung, der Verkäufer einen Teil der von ihm bezahlten Grundsteuer auf den Käufer abwälzen kann, entsprechend der Zeit, die die jeweilige Partei die Eigentümerposition innehatte. Das heißt, dass der Käufer, der sich nicht einer möglichen Forderung zur Zahlung eines Anteils der Grundsteuer ausgesetzt sehen will, von nun an im Vertrag oder der öffentlichen Urkunde ausdrücklich festhalten sollte, dass besagte Steuer vollständig von Seiten des Verkäufers übernommen wird.