Mit einem Click zur Gerichtsstandsvereinbarung
Es ist nicht einfach, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im grenzüberschreitenden Geschäft richtig einzusetzen. Dabei geht es nicht einmal um den Inhalt. Ob dieser inhaltlich vor Gericht hält, ist eine Detailfrage, die davon abhängt, welche Länder betroffen sind und welches Gericht später den Streit entscheiden wird. Eine Stufe vorher stellt sich die Frage, wie mit widerstreitenden AGB umzugehen ist. Der Kunde oder Lieferant schickt seine eigenen AGB mit der Auftragsbestätigung. Werden diese nun einbezogen? Dabei handelt es sich um das sog. „battle of forms“, das Unternehmen nur mit einer sauberen Prüfung im Einzelfall für sich entscheiden können, denn auch hier hängt es wieder davon ab, welche Länder konkret betroffen sind.
Man sieht, dass die korrekte Verwendung von AGB im grenzüberschreitenden Geschäft einiges an Schwierigkeiten mit sich bringt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun aber zumindest für etwas Klarheit gesorgt, was die korrekte Einbeziehung von AGB bei digitalen Vertragsschlüssen betrifft (EuGH, 7. Kammer, Urteil vom 24.11.2022, Az. C-358/21 Tilman SA ./. Unilever Supply Chain Company AG).
In dem Fall ging es um die schnell zusammengefasste Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist, wenn der Verwender auf sie nur durch einen Hyperlink verweist. Gerichtsstandsvereinbarungen sind – wie der Name schon andeutet – Vereinbarungen darüber, welches Gericht im Streitfall zuständig sein soll. Das europäische Recht ist etwas strenger als das deutsche Recht, was die Einbeziehung von AGB – auch im unternehmerischen Recht – betrifft. Das deutsche Recht kennt eine Erkundigungsobliegenheit. Wenn der Verweis auf AGB im Vertrag, im Angebot oder Auftragsbestätigung steht, dann muss der Empfänger ggf. auf die Website des Verwenders schauen. Das europäische Recht setzt – in unterschiedlichen Zusammenhängen – höhere Maßstäbe an und fordert – grob gesprochen – meistens die Übersendung der AGB für deren wirksame Einbeziehung.
Der EuGH hat dankenswerterweise klargestellt, dass ein Hyperlink auf die AGB, in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten ist, ausreicht, wenn dieser Hyperlink in einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag enthalten ist und auf über den Hyperlink die AGB gespeichert und ausgedruckt werden können. Ein „Click“ bzw. eine Bestätigung per „Checkbox“, wie man es aus Webshops kennt, ist dabei nicht notwendig.
Damit ist Klarheit für Vertragsschlüsse geschaffen, denn das Votum des EuGH wird gleichermaßen für Vertragsschlüsse per eSignatures gelten. Die Einbeziehung, Abwehr gegnerischer AGB und die inhaltliche Ausgestaltung sollte aber weiter ein Thema bleiben, in dem Unternehmen sich anwaltlich beraten lassen.