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Mehrwertsteuererstattungen ohne Zahlungsnachweis

30/05/2025
| Andrea López
Mehrwertsteuererstattungen ohne Zahlungsnachweis

Mit Beschluss vom 27. September 2024 analysiert das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht die Beweislast im Rahmen der besonderen Mehrwertsteuererstattungsregelung für Unternehmer oder Freiberufler, die nicht im Geltungsbereich der Steuer, sondern in der EU, auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder Melilla ansässig sind. Gemäß Artikel 119 des Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember über die Mehrwertsteuer (im Folgenden „LIVA“) können diese Unternehmer bzw. Freiberufler eine Rückerstattung der Steuer beantragen, die sie für den Einkauf oder die Einfuhr von Gegenständen oder Dienstleistungen im Geltungsbereich der Steuer gezahlt haben. Dazu müssen sie die in Artikel 119 des LIVA festgelegten Bedingungen während des Zeitraums erfüllen, auf den sich ihr Antrag bezieht. Kurz gefasst lauten die Voraussetzungen wie folgt:

 

  • Keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze im Geltungsbereich der Steuer getätigt zu haben, außer:
  • Umsätze, bei denen der Empfänger der Steuerpflichtige ist.
  • Beförderungsleistungen und damit verbundene Dienstleistungen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind.
  • Nicht Empfänger von Vorgängen zu sein, bei denen sie als Steuerpflichtige auftreten müssen.
  • Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug müssen erfüllt sein, insbesondere die in den Artikeln 95 und 96 des LIVA festgelegten.  
  • Gegenstände und Dienstleistungen, die im Rahmen von Umsätzen erworben werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen gemäß den Vorschriften des Landes, in dem sie ansässig ist, verwendet werden.
  • Die elektronische Antragstellung muss über das Portal des Landes erfolgen, in dem sie ansässig sind.  

Im Zusammenhang mit der Beweislast für diese Voraussetzungen sieht Artikel 105.1 des Allgemeinen Steuergesetzes 58/2003 vom 17. Dezember vor, dass derjenige, der sein Recht geltend macht, die Tatsachen beweisen muss, aus denen sich dieses Recht ergibt. Daher muss der Antragsteller gegenüber der Steuerverwaltung nachweisen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.   

Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung abgelehnt, dass die Realität der Umsätze nicht nachgewiesen sei. Sie begründete dies ausschließlich damit, dass die Rechnungen nicht bezahlt worden seien.    

Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Ablehnung nicht allein auf das Fehlen des Nachweises der Bezahlung der diese dokumentierenden Rechnungen gestützt werden kann. Vielmehr muss die Verwaltung zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu dem Schluss zu gelangen, dass die Umsätze nicht stattgefunden haben und die Rechnungen daher als falsch einzustufen sind, da es sich um nicht bestehende Umsätze handelt.

Dementsprechend stellt das Gericht fest, dass die Begründung der Steuerverwaltung unzutreffend ist und daher deren Aufhebung sowie die Erstattung der beantragten Mehrwertsteuerbeträge gerechtfertigt ist.

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