Mehrwertsteuer und Zahlungsausfälle: Mehrwertsteuerbestimmungen verstoßen nicht gegen EU-Recht | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Mehrwertsteuer und Zahlungsausfälle: Mehrwertsteuerbestimmungen verstoßen nicht gegen EU-Recht

30/06/2025
| Andrea Fernández
mehrwertsteuer und zahlungsausfälle: mehrwertsteuerbestimmungen verstoßen nicht gegen eu-recht

In seinem Urteil Nr. 371/2025 vom März 2025 hat der Oberste Gerichtshof über die Vereinbarkeit der spanischen Vorschriften zur Änderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei Zahlungsausfällen mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union entschieden. Dabei prüfte er, ob der Verlust des Anspruchs auf diese Ermäßigung wegen Nichteinhaltung formaler Voraussetzungen gegen Artikel 90 Absatz 1 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates – die sogenannte Mehrwertsteuerrichtlinie – sowie gegen den Grundsatz der Steuerneutralität verstößt.

Artikel 80 des Mehrwertsteuergesetzes sieht zwei Fälle vor, in denen eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage zulässig ist: Wenn der Schuldner nach Entstehung der Steuer für insolvent erklärt wurde oder wenn die Forderungen ganz oder teilweise uneinbringlich sind. Im letzteren Fall müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Seit der Steuerentstehung muss mindestens ein Jahr verstrichen sein, ohne dass die Steuer eingezogen wurde, und die Einziehung muss mit zuverlässigen Mitteln (z B. notarieller oder gerichtlicher Aufforderung) geltend gemacht worden sein. Die Änderung muss innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Uneinbringlichkeit erfolgen, wobei eine Gesamtfrist von 18 Monaten ab der Steuerentstehung gilt.

Kern der rechtlichen Debatte ist die Frage, ob diese Anforderungen – insbesondere die Fristen und Nachweise – eine unzulässige Beschränkung des Rechts des Steuerpflichtigen auf Erstattung der nicht erhobenen Mehrwertsteuer darstellen und somit gegen Artikel 90 der Richtlinie verstoßen. Dieser Artikel erlaubt eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage, wenn die Zahlung ganz oder teilweise nicht geleistet wurde. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass kein solcher Verstoß vorliegt. Er betont, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten in Artikel 273 selbst einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der formalen Voraussetzungen einräumt, die eine wirksame Erhebung der Steuer gewährleisten und Betrug verhindern sollen.

In diesem Zusammenhang hebt der OGH hervor, dass die von der spanischen Rechtsordnung auferlegten Formalitäten – wie der nachweisliche Versand der Rechnung oder die Notwendigkeit, innerhalb einer bestimmten Frist zu handeln – keineswegs bloße Formalitäten sind, sondern eine notwendige Schutzvorkehrung darstellen. Es handelt sich um Mechanismen, mit denen überprüft werden kann, ob tatsächlich eine Nichtzahlung und eine tatsächliche Uneinbringlichkeit vorliegen. Darüber hinaus soll der Grundsatz der Steuerneutralität gewahrt werden, indem verhindert wird, dass der Unternehmer Steuerkosten für nicht vereinnahmte Mehrwertsteuerbeträge trägt, was zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Verwaltung führen würde.

Letztendlich bekräftigt der Oberste Gerichtshof die Rechtmäßigkeit des spanischen Rechtsrahmens für die Änderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei Nichtzahlung, ohne gegen das Recht der Europäischen Union zu verstoßen. Die nationale Regelung entspricht den vom EuGH geforderten Grundsätzen der Äquivalenz und Wirksamkeit und schafft ein ausgewogenes System zwischen den Rechten des Steuerpflichtigen und der Notwendigkeit, die Kontrolle und Integrität des Steuersystems zu gewährleisten.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!