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Mehrwertsteuer auf konzerninterne Transaktionen: jüngste Überlegungen des EuGH

28/02/2025
| Gonzalo Díaz-Heredero
Mehrwertsteuer auf konzerninterne Transaktionen: jüngste Überlegungen des EuGH

In der Rechtssache C-184/23 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht es um die Anwendung der MwSt. auf konzerninterne Umsätze gemäß der Richtlinie 2006/112/EG. Konkret ging es um den Fall einer deutschen Stiftung des öffentlichen Rechts „S“, die die Muttergesellschaft einer Universität (die ein Universitätsklinikum betrieb) und einer Gesellschaft namens „U-GmbH“ war.

Im Jahr 2005 erbrachte die U-GmbH verschiedene Dienstleistungen (Reinigung, Wäscherei, Patiententransport) im Komplex des Universitätsklinikums. Ein Teil der Räumlichkeiten, in denen diese Dienstleistungen erbracht wurden, war für mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten bestimmt, ein anderer Teil für nicht mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten, da S eine Einrichtung des öffentlichen Rechts war.

Nach einer Prüfung vertrat die deutsche Steuerverwaltung zunächst die Auffassung, dass die S und die U-GmbH eine Organschaft bildeten und eine gemeinsame Steuererklärung abgeben müssten. Die Leistungen zwischen den beiden Gesellschaften unterlägen daher nicht der MwSt. Sie vertrat jedoch auch die Auffassung, dass der Teil der Leistungen, der für die nicht steuerbaren Tätigkeiten von S bestimmt war, als „Verwendung für unternehmensfremde Zwecke“ einzustufen sei und zugunsten von S zu einer „unentgeltlichen Leistung, die einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt ist“, im Sinne der deutschen Vorschriften führe, was einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch zur Folge habe.

S klagte erfolgreich vor dem Finanzgericht, aber die Finanzverwaltung legte Revision ein. Der Bundesfinanzhof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob konzerninterne Umsätze nach der Sechsten Richtlinie als nicht steuerbar anzusehen und zu besteuern sind, wenn der Empfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Gerichtshof entschied, dass konzerninterne Umsätze, an denen nur ein Steuerpflichtiger beteiligt ist, nicht als Lieferungen oder Dienstleistungen zwischen verschiedenen Steuerpflichtigen angesehen werden können und daher nicht der MwSt. unterliegen. Diese Schlussfolgerung gilt auch dann, wenn der Empfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der EuGH bestätigte die bereits in früheren Urteilen (C-162/07, C-141/20, C-269/20) aufgestellten Grundsätze: a) Die Eigenschaft als alleiniger Steuerpflichtiger setzt eine einzige Steuernummer und ein einheitliches Auftreten gegenüber Dritten und der Verwaltung voraus; b) bei konzerninternen Umsätzen fehlt die für die Mehrwertsteuerpflicht erforderliche Dualität der Beteiligten; c) die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -umgehung ergreifen; und d) das Recht auf Vorsteuerabzug bestimmt sich nach einer Analyse der gesamten Tätigkeit des Konzerns und nicht der einzelnen Mitglieder. Daher kann das Fehlen einer Steuerpflicht innerhalb der Gruppe den Gesamtprozentsatz des Vorsteuerabzugs beeinflussen, insbesondere bei öffentlichen Einrichtungen oder steuerbefreiten Tätigkeiten.

Schließlich bestätigt das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-184/23, dass gruppeninterne Umsätze in einem System des einzigen Steuerpflichtigen unabhängig von der Abzugsfähigkeit des internen Empfängers nicht der MwSt. unterliegen. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bereits in nationales Recht umgesetzt haben, zur Vermeidung von Einnahmeverlusten das Entgelt für die Mitgliedschaft in der Gruppe nicht aufteilen und diese Leistungen selektiv besteuern.

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