Mehrwertsteuer auf Firmenwagen
Dieser Artikel behandelt ein Thema, das in letzter Zeit immer wieder für Aufregung gesorgt hat, nämlich die mehrwertsteuerliche Behandlung von Firmenwagen, die Arbeitnehmern zur gemischten Nutzung überlassen werden. Grund dafür sind die unterschiedlichen Kriterien, die seit einiger Zeit (und anscheinend immer noch) zwischen der Verwaltung und den Gerichten bestehen.
Obwohl diese Kontroverse schon lange besteht, ist sie mit der Veröffentlichung der Mitteilung der AEAT vom 28. Juli 2023 wieder aufgeflammt. Zur Vereinheitlichung der Kriterien und auf der Grundlage einer Verfügbarkeitsregel für gemischt genutzte Firmenwagen, die Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, die auf 80-20 festgelegt ist (80 für private und 20 für geschäftliche Zwecke), hat die AEAT entschieden, dass für die 100%ige Abzugsfähigkeit der MwSt. auf den Erwerb/die Anmietung/das Leasing des Firmenwagens der Arbeitgeber die MwSt. für die private Nutzung auf den Arbeitnehmer abwälzen muss, da es sich um einen mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang handelt und der Arbeitnehmer folglich einen Betrag für diese Nutzung zahlt oder auf einen Teil seines Gehalts verzichtet. Ansonsten gilt für die Abzugsfähigkeit die 80-20-Regel.
Was die Mitteilung der AEAT betrifft, so gab es im Februar diesen Jahres ein gewisses "Medienecho" aufgrund eines Urteils des Obersten Gerichtshofs (Urteil vom 29. Januar 2024, Berufung 5226/2022), das einige Foren dazu veranlasste, es so zu interpretieren, dass es die Mitteilung der AEAT in Bezug auf die Verfügbarkeitsvermutung für gemischt genutzte Fahrzeuge (80-20) untergräbt und somit die 50-50 Vermutung schützt, die für Mehrwertsteuerzwecke in Artikel 95 Drei 2. des LIVA (Mehrwertsteuergesetz) enthalten ist.
Obwohl wir das Urteil für positiv halten, teilen wir nicht die Auffassung des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf den "Schutz des Vorsteuerabzugs von 50 %", da der eigentliche Sachverhalt, der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde, die Frage betraf, ob die Mehrwertsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden muss oder nicht, und in diesem Punkt gibt es keine Änderung gegenüber der Mitteilung der AEAT.
Es ist richtig, dass zu den besonderen Umständen der Prüfung (Hintergrund des Urteils) die Tatsache gehört, dass das Unternehmen in Übereinstimmung mit dem Mehrwertsteuergesetz 50% der Mehrwertsteuer abgezogen hatte, aber aus unserer Sicht hat der Oberste Gerichtshof nicht über diese Frage entschieden. In gewisser Weise kann davon ausge-
gangen werden, dass die Prüfung zu dem Zeitpunkt nicht auf diese Frage eingegangen ist, weil es nicht notwendig war. Natürlich kann man das Urteil im Sinne der Verteidigung auslegen, aber es ist nicht richtig, es so zu verstehen, dass es einen Schutz des Vorsteuerabzugs in Höhe von 50 % gibt.
Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Frage wird aufmerksam zu verfolgen sein, da die Steuerverwaltung vorerst an ihrem Kriterium festzuhalten scheint.