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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – ab 2024 gilt neuer Schwellenwert

31/10/2023
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – ab 2024 gilt neuer Schwellenwert

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist in Deutschland bereits seit Beginn dieses Jahres in Kraft. Ab Januar 2024 wird der Anwendungsbereich nochmals deutlich erweitert, denn dann sind nach dem Gesetz schon Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern unmittelbar Verpflichtete (bisher liegt diese Schwelle noch bei 3.000 Mitarbeitern).

Gleichwohl ist das Gesetz schon heute auch für Zulieferer unmittelbar relevant, die selbst gar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des LkSG fallen. Denn in der Lieferkette versuchen Unternehmen, für die das Gesetz unmittelbar gilt, Verpflichtungen an kleine und mittlere Zulieferer weiterzureichen. So kommen viele Unternehmen in Berührung mit diesem Gesetz, die eigentlich davon ausgehen, dass es für sie gar nicht gilt.


In Einkaufsverträgen von Unternehmen, die dem LkSG unterliegen, finden sich bereits häufig Klauseln, mit denen Verpflichtungen nach dem Gesetz an Zulieferer weitergegeben werden. Diese Praxis nimmt mit Blick auf das Jahr 2024 wegen der Absenkung des Schwellenwertes auf 1.000 Mitarbeiter zu. Unternehmen, die unmittelbar dem LkSG unterliegen, kommen damit zwar grundsätzlich ihrer eigenen Verpflichtung nach, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten einzurichten. Hierzu gehört die Durchführung von Risikoanalysen genauso wie das Ergreifen angemessener Präventionsmaßnahmen. Es geht dabei insbesondere darum, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und diese zu vermeiden. Zu diesem Zweck werden Zulieferern Klauseln vorgegeben, mit denen beispielsweise die Teilnahme von deren Mitarbeitern an Schulungsmaßnahmen und die Durchführung von Audits verankert werden sollen, zum Teil auf Kosten der Zulieferer. Häufig versuchen die Abnehmer in ihren Bedingungen auch den eigenen Code of Conduct als verbindlich zu vereinbaren. Verstöße gegen derartige Klauseln sollen sogar zur Kündigung von Lieferverträgen berechtigen.


Bei all diesen Klauseln sollten Zulieferer sehr sorgfältig prüfen, ob sie derartige Verpflichtungen tatsächlich eingehen müssen bzw. wollen. Über die Einhaltung von Standards in Bezug auf die Beachtung von Menschenrechten und die Vermeidung von Umweltrisiken kann natürlich nicht diskutiert werden; für Zulieferer stellt sich in diesen Situationen aber die Frage, ob die von einem Abnehmer vorgegebenen Klauseln unbesehen akzeptiert werden können. So sollte beispielsweise ein fremder Code of Conduct grundsätzlich nicht akzeptiert werden. Stattdessen können einzelne Prinzipien daraus ohne Weiteres in Vertragsklauseln umgemünzt werden. Klauseln, welche anlasslose Auditierungen vorsehen, sollten ebenfalls nicht akzeptiert werden. Schon jetzt ist zu erkennen, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs des LkSG erheblichen Verhandlungsstoff für Lieferverträge mit sich bringen wird.
 

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