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Letter of Intent – Rechtliche und psychologische Bedeutung

30/09/2025
| Florian Roetzer
Letter of Intent – Rechtliche und psychologische Bedeutung

Ein Unternehmenskauf ist meistens ein komplexes Projekt, das sich über einen Zeitraum von vielen Wochen oder gar Monaten erstreckt. Von der ersten Kontaktaufnahme zwischen den Parteien bis zum Abschluss und Vollzug eines Unternehmenskaufvertrages ist eine lange Wegstrecke zu absolvieren, die es zu strukturieren gilt. Waren die ersten Gespräche positiv und hat der Käufer auf der Grundlage der bis dahin erhaltenen Informationen ernsthaftes Interesse am Kauf der Zielgesellschaft, kommt der Abschluss einer Absichtserklärung – eines sog. Letter of Intent (LOI) – in Betracht. Neben dem Betriff des LOI ist in der Praxis von einem „Memorandum of Understanding (MOU)“ oder „Heads of Agreement“ oder einfach von einem „Eckpunktepapier“ oder „Term-Sheet“ die Rede.

Der LOI erfüllt im Wesentlichen zwei Funktionen: Zum einen dokumentiert er die kommerziellen Eckpunkte der Transaktion, auf die sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt verständigt haben. Hierzu gehören in erster Linie die Transaktionsstruktur und die Verständigung auf einen Unternehmenswert und das Kaufpreismodell. Insoweit kommt dem LOI eine wichtige verhandlungspsychologische Bedeutung zu; denn einen einmal vereinbarten Wert wird der Kaufinteressent nur bei Vorliegen wichtiger Gründe, die z.B. aus der Due Diligence hervorgehen, zu seinen Gunsten ändern können. Zum anderen umfasst der LOI regelmäßig einen Fahrplan (sog. Road Map), um die Transaktion bis zum gewünschten Abschluss des Unternehmenskaufvertrages organisatorisch und zeitlich zu strukturieren.

Schon der Begriff „Absichtserklärung“ deutet an, dass hierdurch lediglich die Absicht dokumentiert wird, die Transaktion erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Typischerweise enthält der LOI keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen der Parteien. Insbesondere werden und sollten sich die Parteien in dem LOI vorbehalten, die Verhandlungen über die Transaktion jederzeit abbrechen zu können. Diese Regelung ist insbesondere für den Kaufinteressenten von Bedeutung. Erst nach Durchführung der Due Diligence des Zielunternehmens hat er eine hinreichende Informationsgrundlage, um über die Durchführung der Transaktion entscheiden zu können. Er sollte die Verhandlungen abbrechen können, ohne sich gegenüber der anderen Partei (schadens-)ersatzpflichtig zu machen.

Ergänzend kann der LOI einzelne verbindliche Regelungen vorsehen. Dies betrifft vor allem Vertraulichkeits- (soweit nicht in einem gesonderten Vertrag geregelt) und Exklusivitätsabreden. Das Interesse des Verkäufers an der vertraulichen Behandlung der offengelegten Informationen ist offensichtlich. Eine zeitlich befristete Exklusivität interessiert den Käufer, der eine kostenintensive Due Diligence durchführen und Sicherheit möchte, dass er während dieser Zeit keinen Wettbewerber fürchten muss.

Wichtig ist, in dem LOI klarzustellen, welche Regelungen verbindlichen Charakter haben und welche nicht. Hierdurch soll einem Streit über die Bindungswirkung eines LOI im Falle des einseitigen Abbruchs der Transaktion vorgebeugt werden.

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