In Kürze ist die Datenschutz-Grundverordnung anwendbar
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird in Kürze anwendbar sein (ab dem 25. Mai 2018). Dadurch wird nunmehr in der gesamten Europäischen Union ein einheitliches Datenschutzrecht gelten. Ähnlich wie bisher in Deutschland, wird die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person zulässig sein.
Die DSGVO zielt darauf ab, dass personenbezogene Daten nur bei Notwendigkeit und einem eindeutig festgelegten Zwecks erhoben werden dürfen (Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung). Daneben gelten die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und der Transparenz. Besonderes Augenmerk ist in Zukunft den Formalitäten für eine wirksame Einwilligung des Betroffenen zu schenken. Um spätere Missverständnisse und Unwirksamkeitsrisiken zu vermeiden, sollte die Einwilligung – wenn möglich - in einem separaten Dokument oder jedenfalls deutlich von den übrigen vertraglichen Regelungen abgesetzt, dokumentiert werden. Die Einwilligung Minderjähriger ist bei Online-Diensten grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr wirksam.
Erhöhte Anforderungen stellt die Verordnung für besonders sensible personenbezogene Daten auf, aus denen sich bspw. auf die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit einer Person schließen lässt oder wenn es um die Verarbeitung von genetischen oder biometrischen Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder über die sexuellen Orientierung geht. In diesen Fällen ist eine Verarbeitung der Daten untersagt, sofern nicht ein ausdrücklich genannter Ausnahmetatbestand verwirklicht ist. Die DSGVO führt ausdrücklich das “Recht auf Vergessenwerden“ ein, wodurch in Zukunft die Löschung nicht mehr benötigter Daten auf Antrag des Betroffenen auch gerichtlich ohne weiteres durchsetzbar sein wird.