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Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz?

31/05/2017
| Ruben Venrath
Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz?

Das Bundesarbeitsgericht wäre im April zur Entscheidung eines ungewöhnlichen Falles berufen gewesen, der jedoch in einem Vergleich endete (BAG, Az. 2 AZR 198/16).

Einem Arbeitnehmer war im März 2014 die fristlose Kündigung ausgesprochen worden, nachdem die Auswertung seines Computers ergeben hatte, dass dieser im Schnitt 45 Stunden seiner monatlichen Arbeitszeit mit privatem Surfen verbracht hatte. Neben seinem privaten Email-Konto und Onlinebanking hatte der Mitarbeiter u.a. Seiten von Partnervermittlungen aufgerufen.

Der Mitarbeiter berief sich auf die betrieblichen Regelungen, welche die private Nutzung des Internets in den Pausen erlaube. Außerdem sei die vorgenommene Auswertung des Browsers auf seinem Dienstcomputer datenschutzrechtswidrig und unterliege so einem Beweisverwertungsverbot.

Der Auffassung des Mitarbeiters folgten die Vorinstanzen nicht. Beide  Gerichte bewerteten die fristlose Kündigung als wirksam, wobei jedoch das Landesarbeitsgericht aufgrund der datenschutzrechtlichen Fragestellung die Revision zum BAG zuließ.

Bei einer fristlosen Kündigung nach § 626 I BGB muss ein wichtiger Grund festgestellt werden, der einer Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressenstand hält.Hierbei ist etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit und Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen. Vorliegend wurden die fortgesetzten Verhaltensweisen als rechtlich schwere Pflichtverletzung (Stichwort: Arbeitszeitbetrug/Gefährdung der IT-Sicherheit) gewertet.

Zu einer streitigen Entscheidung vor dem BAG ist es jedoch nicht gekommen, aber die Entscheidungen der Vergangenheit sowie die vorinstanzlichen Ausführungen deuten darauf hin, dass sich das BAG womöglich dem Urteil des LAG angeschlossen hätte. Dies kann angenommen werden, da die Erfurter Richter in jüngeren Entscheidungen betont haben, dass ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht per se zur Unverwertbarkeit führt, sondern immer eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen hat, so wie sie von den Vorinstanzen durchgeführt worden sind.

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