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Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen im Rahmen eines Massenentlassungsverfahrens

30/03/2018
| Sandra Burmann
Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen im Rahmen eines Massenentlassungsverfahrens

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2018 entschieden, dass die spanischen Vorschriften, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung zulassen, nicht den europäischen Vorschriften widersprechen, soweit die Kündigungsgründe nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin in Zusammenhang stehen und der Arbeitgeber schriftlich die berechtigten Gründe für die Kündigung anführt.

Im Jahr 2013 teilte Bankia, S.A. im Rahmen einer Massenentlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin die Beendigung ihres Arbeitsvertrages infolge der Notwendigkeit von Personalanpassungen in der Provinz, in der die Arbeitnehmerin beschäftigt war, und aufgrund der niedrigen Punktzahl der Arbeitnehmerin in dem vom Unternehmen durchgeführten Bewertungsverfahren, mit. Die Arbeitnehmerin legte gegen die Kündigung Klage ein, da sie im Zeitpunkt der Mitteilung derselben schwanger war. 
Der EuGH stellt jedoch fest, dass das spanische Recht, das die Kündigung von Schwangeren zulässt, soweit diese aus Gründen erfolgt, die nicht mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehen, im Einklang mit europäischem Recht steht. Der EuGH erkennt zwar das Verbot der Kündigung von Arbeitnehmerinnen während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs an, davon ausgenommen sind jedoch “die nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind.“ Die europäischen Vorschriften stehen daher nicht einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Unternehmen einer schwangeren Arbeitnehmerin im Rahmen einer Massenentlassung kündigen kann, soweit “der Arbeitgeber schriftlich die Gründe, die die Massenentlassung rechtfertigen und nicht in der Person der Arbeitnehmerin liegen, darlegt.” Zudem muss der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer angeben.
 

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