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Kontroversen um die Mehrwertsteuer von Haupt-/ Zweigniederlassungen

31/10/2018
| Andreu Bové
Controversias en el IVA de la matriz-sucursal

Am 3. Oktober hat der Generalanwalt (GA) des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seine Schlussanträge in der Rechtssache C-165/17 Morgan Stanley & Co abgegeben, die die Berechnung des Pro-rata-Satzes von Zweigniederlassungen betreffen und erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Mehrwertsteuer für Finanzinstitute und Versicherungen haben könnten.

Im vorliegenden Fall hat die französische Niederlassung steuerbare Bank-und Finanzdienstleistungen für Dritte und ebenso für ihre Londoner Hauptniederlassung erbracht und die Vorsteuer vollständig in Abzug gebracht, was jedoch von der französischen Steuerverwaltung abgelehnt wurde. Der Oberste Gerichtshof Frankreichs hat dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung über die Berechnung des Pro-rata-Satzes der Kosten vorgelegt, die (i) ausschließlich Transaktionen der Hauptniederlassung oder (ii) im Staat der Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung betreffen.

Die GV begrüßt das Auslegungskriterium des Falles Monte Dei Paschi Di Siena, da ihres Erachtens die Grundsätze der Neutralität und Territorialität der Steuer gewahrt werden. Demnach muss die Untersuchung in zwei Schritten erfolgen, wobei die Regeln für den Pro-rata-Satz von zwei Staaten zusammengelegt werden. Zuerst muss die Art der im Staat der Hauptniederlassung getätigten Transaktionen ermittelt werden, auf die sich die Kosten der Zweigniederlassung beziehen. Und nur wenn es Transaktionen gibt, die im Staat der Hauptniederlassung ein Recht auf Abzug begründen, kann geprüft werden, ob diese Transaktionen auch ein Recht auf Abzug begründet hätten, wenn sie im Staat der Zweigniederlassung durchgeführt worden wären.

Für die Berechnung des Pro-rata-Satzes schlägt die GV vor, in den Zähler (i) den Umsatz der französischen Niederlassung, der in Frankreich ein Abzugsrecht begründet, und (ii) den Umsatz der Londoner Hauptniederlassung, der im Vereinigten Königreich und in Frankreich ein Abzugsrecht begründet, aufzunehmen, und im Nenner den Umsatz der Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung mit Dritten.

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