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Kontroverse im Mietrecht bei spanischem und deutschem Bezug

28/02/2018
| Ina Wailand
Kontroverse im Mietrecht bei spanischem und deutschem Bezug

Es ist schon lange keine Seltenheit mehr, dass deutsche Unternehmen im spanischen Immobilienverkehr tätig sind; dies oft mittels Filialen. Diese Unternehmen vereinbaren Verträge, die sich nach dem Recht des Staates der Muttergesellschaft richten und auf dieses Recht verweisen bzw. die Anwendung spanischen Rechts gänzlich ausschließen. Kommt es in dieser oder einer ähnlichen Konstellation zu einem Streitfall zwischen den Vertragsparteien, stellt sich oft die Frage, welches Recht nach den Regelungen des Internationalen Privatrechts Anwendung findet. 

So musste sich kürzlich die 3. Abteilung der Audiencia Provincial von Palma de Mallorca in ihrem Urteil vom 31. Oktober 2017 mit der Frage beschäftigen, ob denn in dem zu untersuchenden Streitfall nun spanisches oder deutsches Recht anwendbar sei. Im Fall waren beide Vertragsparteien Unternehmen, die zwar nach spanischem Recht gegründet worden waren, deren Zentralverwaltungen und Muttergesellschaften aber in Deutschland ansässig waren. Der Vertrag, der die Vermietung und Ausbeutung einer Immobilie als Hotel zum Gegenstand hatte sowie dessen spätere Ergänzungen wurden in deutscher Sprache verfasst und von deutschen Anwälten verhandelt. Die Verträge enthielten Verweisungen auf deutsches Recht und deutsche Rechtsfiguren. Das Hauptanliegen der Klägerin (Eigentümerin) lag in der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches gegenüber der Mieterin, wegen Vertragskündigung. 

Nach deutschem Recht waren die Ersatzansprüche zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verjährt, weshalb die Entscheidung, welches Recht anwendbar sei, von außerordentlicher Bedeutung war, da sie zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führen würde. Die Audiencia Provincial entschied schließlich, dass in diesem Fall das spanische Recht anwendbar sei, da der Vertrag eine in Spanien belegene Immobilie zum Gegenstand hatte, womit eine engere Bindung zu Spanien bestünde.

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