Kein uneingeschränkter Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
Auch wenn die deutsche Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich von einer Gefährlichkeit des Passivrauchens ausgeht, folgt daraus kein uneingeschränkter Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 (Rs. 9 AZR 347/15) entschieden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt stritten die Parteien über die Pflicht, einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Kläger ist Nichtraucher und arbeitet in einer Spielbank in Hessen. In dieser befinden sich drei weitgehend getrennte Räume, wobei in einem der Räume in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften das Rauchen gestattet ist. Der Raucherraum ist teilweise durch Türen abgetrennt und mit einer Be- und Entlüftungsanlage versehen. Hierdurch soll ein Übertreten des Rauches in die Nichtraucherbereiche vermieden werden. Der Kläger, der zeitweise im Raucherraum zum Arbeiten eingesetzt wird, verlangte die Zurverfügungstellung eines rauchfreien Arbeitsplatzes, was das BAG zurückwies.
Nach der Arbeitsstättenverordnung hat ein nichtrauchender Beschäftigter zwar Anspruch darauf, vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt zu werden. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat jedoch der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Maßgeblich ist, ob die in der Arbeitsstätte verkehrenden Personengruppen üblicherweise aufgrund der Verkehrsanschauung auch rauchen. Ist dies zu bejahen, kann der Arbeitnehmer wegen des Schutzes der Natur des Betriebs keine Veränderung oder ein faktisches Verbot der rechtmäßigen unternehmerischen Betätigung verlangen. In diesem Sinne hat das BAG entschieden, dass der Beschäftigte nicht verlangen kann, für die gesamte Spielbank ein Rauchverbot auszusprechen. Hierdurch würde der unternehmerische Tätigkeitsbereich verändert.