Kein Mindestsatzhonorar nach HOAI für Planungsleistungen innerhalb eines Vergabeverfahrens | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Kein Mindestsatzhonorar nach HOAI für Planungsleistungen innerhalb eines Vergabeverfahrens

31/05/2016
| Martin Gehrlein, Oliver Wiethaus
Kein Mindestsatzhonorar nach HOAI für Planungsleistungen innerhalb eines Vergabeverfahrens

Eine Bietergemeinschaft hat sich auf eine europaweite Ausschreibung aus dem Jahr 2008 beworben. Die Vergabeunterlagen sahen neben einer Vielzahl von Planungsleistungen eine Entschädigung für die Erarbeitung einer Projektstudie von 6.000,00 Euro brutto vor. Die nicht beauftragte Bietergemeinschaft hielt die Entschädigung für nicht auskömmlich. Daher hat die Bietergemeinschaft ihr Mindestsatzhonorar nach HOAI in Höhe von 250.000,00 Euro eingeklagt. Der BGH hat entschieden, dass der Bietergemeinschaft das Mindestsatzhonorar nicht zusteht:

Zwischen der Bietergemeinschaft und der Vergabestelle besteht kein Vertrag. Neben einem vertraglichen Anspruch kann ein Anspruch aus § 24 Abs. 3 VOF 2006 resultieren. Danach hat der Auftraggeber die Bewerber nach der HOAI zu vergüten hat, wenn der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Planungen verlangt. Die Regelung greift nicht. Die Bietergemeinschaft hat sich bindend mit der Entschädigungsklausel durch die Teilnahme am Vergabeverfahren einverstanden erklärt. Die Vergabeunterlagen dürfen rechtsgeschäftliche Bedingungen für die Auftragsvergabe enthalten. Die in einem Vergabeverfahren eingereichten Angebote haben als rechtgeschäftliche Willenserklärung den sich aus den Vergabeunterlagen des Auftraggebers ergebenden Inhalt. Ist darin eine Vergütungsregelung enthalten, erklärt der Bieter konkludent, diese als Bestandteil seines Angebots zu machen. Auch wenn der Zuschlag nicht erteilt wurde, können die nicht berücksichtigten Bieter nicht im Nachhinein von dieser Vereinbarung abweichen. Darüber hinaus hatte die Klägerin im vorliegenden Fall die fehlende Auskömmlichkeit der Entschädigung gegenüber der Vergabestelle ausdrücklich gerügt. Wenn die Bietergemeinschaft der Auffassung gewesen ist, dass die Entschädigung zu niedrig sei, hätte sie dagegen rechtliche Schritte einleiten und ein Verfahren vor der Vergabekammer einleiten müssen (BGH, Urteil vom 19.04.2016 - X ZR 77/14).

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!