Kein Kunstwerk, kein Schutz: BGH entscheidet gegen Birkenstock

Im Jahr 2023 hatte Birkenstock drei Konkurrenten verklagt, die ähnliche Schuhmodelle auf den Markt brachten. Das Unternehmen argumentierte, dass diese Nachahmungen eine Verletzung des Urheberrechts darstellten, da es sich bei den Birkenstock-Sandalen um geschützte Werke der angewandten Kunst handle. Das Unternehmen berief sich auf § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der es dem Schöpfer eines Werkes der angewandten Kunst ermöglicht, exklusive Nutzungsrechte daran zu beanspruchen. Der Urheberrechtsschutz bleibt dabei bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers bestehen. Da der Erfinder der Birkenstock-Sandale, Karl Birkenstock, noch lebt, konnte das Unternehmen auf diesen Schutz hoffen.
Anfangs gab das Landgericht Köln dem Unternehmen Recht, doch in der Berufung entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, dass es sich bei den Sandalen nicht um eine künstlerische Schöpfung, sondern um ein funktionales Design handele. Eine künstlerische Leistung sei nicht erkennbar, da Karl Birkenstock bei der Gestaltung der Sandalen auf bereits bestehende Designs zurückgegriffen habe. Die Sandalen seien daher eher als handwerkliche Arbeit und weniger als künstlerisches Werk zu verstehen.
Birkenstock legte daraufhin Revision ein, doch auch der BGH bestätigte nun in seinem Urteil vom 20.02.2025 die Entscheidung des OLG Köln. Die Richter erklärten, dass für einen Urheberrechtsschutz im Bereich angewandte Kunst ein gewisser gestalterischer Freiraum erforderlich sei, der in künstlerischer Weise genutzt werden müsse. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sind Werke der bildenden und angewandten Kunst nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers darstellen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH muss ein Gebrauchsgegenstand, um als Kunstwerk anerkannt zu werden, eine ästhetische Qualität aufweisen, die über das rein Funktionale hinausgeht. Der BGH stellte klar, dass die Birkenstock-Sandalen diesen Maßstab nicht erfüllten und damit nicht als Kunstwerk im rechtlichen Sinne gelten, da die Gestaltung der Birkenstock-Sandalen vor allem durch funktionale Anforderungen bestimmt sei. Ein rein handwerkliches oder technisches Design reiche jedoch nicht aus, um die notwendige Gestaltungshöhe für einen Urheberrechtsschutz zu erreichen. Birkenstock habe nicht ausreichend darlegen können, dass bei der Gestaltung der Sandalen kreative Freiräume genutzt wurden.
Für Birkenstock bedeutet dieses Urteil eine juristische Niederlage im Kampf um den Schutz ihrer Designs. Dennoch zeigte sich das Unternehmen unbeeindruckt und betonte, dass es keine negativen wirtschaftlichen Folgen für das Geschäft erwarte. Birkenstock erklärte, weiterhin gegen Nachahmungen vorgehen zu wollen – jedoch künftig stärker auf den Schutz durch Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht zu setzen. Trotz des Rückschlags bleibt das Unternehmen entschlossen, seine Produkte rechtlich zu schützen und sich gegen Nachahmungen zu wehren.