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Kein Ausgleichsanspruch bei Beendigung von Zusammenarbeit zwischen Handelsvertretern

31/01/2023
| Michael Fries
Kein Ausgleichsanspruch bei Beendigung von Zusammenarbeit zwischen Handelsvertretern

In der Vertriebspraxis arbeiten Handelsvertreter desselben Unternehmens mit unterschiedlichen Vertragsgebieten vereinzelt zusammen und schließen entsprechende Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit. Diese Verträge sehen vor, dass der Handelsvertreter des Vertragsgebiets A auch im Vertragsgebiet B des anderen Handelsvertreters tätig werden und sich hierbei auf dessen Vertriebsorganisation stützen kann. Für die Unterstützung und Gewährung der Vertriebstätigkeit im fremden Vertragsgebiet zahlt Handelsvertreter A an B eine „Gebühr“. Für beide Handelsvertreter ist eine solche Vereinbarung von Vorteil, denn während Handelsvertreter A zusätzliche Provisionseinnahmen generiert, zählen für Handelsvertreter B die in seinem Vertragsgebiet abgeschlossenen Geschäfte zur Erreichung der mit dem Unternehmen vereinbarten Umsatzziele.

In einem vom Provinzgericht Vizcaya kürzlich in 2. Instanz entschiedenen Fall hatte ein Handelsvertreter gegen einen anderen Handelsvertreter, mit dem er einen Zusammenarbeitsvertrag im beschriebenen Sinne abgeschlossen hatte, auf Zahlung eines Kundenstammausgleichs sowie Schadensersatz geklagt, weil dieser das Vertragsverhältnis nach seinem Verständnis grund- und fristlos beendet hatte. Der Kläger machte geltend, dass es sich bei dem zwischen den Handelsvertretern geschlossenem Vertrag um einen Untervertretungsvertrag gehandelt habe und er für den Beklagten in dessen Vertragsgebiet als Untervertreter gehandelt und somit in analoger Anwendung des Handelsvertretervertragsgesetzes einen Anspruch auf Kundenstammausgleich habe.

Bei einem Untervertretungsvertrag handelt es sich um einen vom Handelsvertretervertrag zu trennendes Rechtsverhältnis, bei dem der Handelsvertreter einen anderen Handelsvertreter beauftragt, in seinem Namen die ihm vom Unternehmen übertragene Geschäftsvermittlung zu übernehmen. Er beauftragt also einen zweiten Vertreter, den so genannten Untervertreter, der die Aufgabe hat, für den Handelsvertreter im Namen des Unternehmens, nach dessen Weisungen, Verträge im dem (Haupt-)Handelsvertreter zugewiesenen Gebiet zu vermitteln. Eine Untervertretung kann nur mit Erlaubnis des Unternehmens übertragen werden. Auch wenn der (Haupt-)Handelsvertreter vom Unternehmer bevollmächtigt wird, Verträge mit Dritten abzuschließen, beschränkt sich der Untervertreter nur darauf, den Abschluss solcher Verträge zu vermitteln; der Untervertreter ist ein Vertreter des (Haupt-)Handelsvertreters und hat keine direkte Vertragsbeziehung zum Unternehmen. Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses stehen ihm grundsätzlich die gleichen Rechte gegenüber dem (Haupt-)Handelsvertreter, wie diesem gegenüber dem Unternehmen zu; d.h. also auch ein Kundenstammausgleichsanspruch, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Das Provinzgericht Vizcaya lehnte eine analoge Anwendung der Ausgleichsregelungen des Handelsvertretervertragsgesetz ab, da der beschriebene Zusammenarbeitsvertrag inhaltlich nicht einem Handelsvertretervertrag entspräche.

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