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Kann ein aufgelöstes Unternehmen Partei in einem Verfahren sein?

27/03/2024
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Kann ein aufgelöstes Unternehmen Partei in einem Verfahren sein?

Wenn eine Person stirbt, erlischt ihre Rechtspersönlichkeit. Sie kann nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies ist in Artikel 32 des span. Zivilgesetzbuches festgelegt: "Die Rechtspersönlichkeit erlischt mit dem Tod einer Person".

Aber was ist mit juristischen Personen? Das Äquivalent zum "Tod" der juristischen Person wäre ihre Auflösung und Liquidation und die entsprechende Löschung im Register. Kann eine aufgelöste Gesellschaft, deren Eintragung im Handelsregister sogar gestrichen wurde, Träger von Rechten und Pflichten sein? Kann sie in einem Verfahren Beklagte oder gar Klägerin sein?

Es wäre logisch zu denken, dass, so wie eine verstorbene Person nicht verklagt werden kann, ebenso wenig ein Unternehmen, das aufgelöst und vom Handelsregister gestrichen worden ist. Das Gesetz ist jedoch dazu da, auf Situationen zu reagieren, die im Rechtsverkehr auftreten und in denen, wenn man nur die Logik anwendet, eine eindeutige materielle Ungerechtigkeit vorliegen könnte. Das bedeutet nicht, dass es sich um einfache Lösungen handelt oder dass sie nicht mehr Probleme schaffen, als sie zu lösen versuchen.

Was geschieht beispielsweise, wenn ein Unternehmen liquidiert, gelöscht und aus dem Register gestrichen wird, dann aber festgestellt wird, dass es noch Schulden bei einem anderen Unternehmen hatte? Kann der Gläubiger nichts unternehmen?

Was die Handlungsfähigkeit der aufgelösten juristischen Person anbelangt, so ist die Anerkennung dieser Fähigkeit in Bezug auf anhängige Vorgänge in Lehre und Rechtsprechung bereits geklärt. So stellt der span. Oberste Gerichtshof beispielsweise unter Berufung auf die Entschließungen der Generaldirektion der Register und Notare fest, dass:

"Die Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaften endet nicht mit der formalen Abwicklung der Liquidation, sondern wenn alle ihre Rechtsbeziehungen erschöpft sind, und in der Zwischenzeit müssen sie für die alten, nicht erloschenen und die neu entstandenen Verpflichtungen einstehen. (...) Wie das oben genannte Zentrum wiederholt festgestellt hat, ist die Löschung der Registereinträge einer Gesellschaft lediglich eine Formel der Registermechanik, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Schicksal der Gesellschaft festzuhalten (im vorliegenden Fall, dass sie von Rechts wegen aufgelöst wurde), die aber nicht das tatsächliche Erlöschen ihrer Rechtspersönlichkeit bedeutet, das erst mit der Erschöpfung aller Rechtsbeziehungen, die die Gesellschaft eingegangen ist, eintritt".

Mit anderen Worten, eine juristische Person kann, auch wenn sie liquidiert, erloschen und ihre Eintragung gestrichen wurde, als weiterhin rechtsfähig angesehen werden, wenn noch nicht erschöpfte Rechtsverhältnisse bestehen, und sie haftet auch für die entstandenen Verpflichtungen. Im Rechtsverkehr gibt es also beklagte Gesellschaften (auch Kläger), die liquidiert und gelöscht wurden und deren Eintragung im Handelsregister gestrichen wurde.

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