Jahresabschluss 2025: körperschaftsteuerlich relevante Aspekte
Der steuerliche und buchhalterische Abschluss eines Geschäftsjahres erfordert stets eine ausführliche Prüfung steuerlicher Neuerungen. In der spanischen Körperschaftsteuer hat sich eine wesentliche Änderung der progressiven Steuersätze für KMU ergeben, die auch für die kommenden Jahre gelten wird. Für in 2025 begonnene Geschäftsjahre gilt daher für Kleinstunternehmen mit einem Umsatz von weniger als 1 Million Euro ein Satz von 21% für die ersten 50.000 Euro Gewinn und 22% für den Rest. Für kleine Unternehmen (bis 10 Millionen Euro Jahresumsatz) sinkt der Satz auf 24%. Neu gegründete Unternehmen können weiterhin den reduzierten Satz von 15% nutzen, mit einigen rechtlichen Beschränkungen, z.B. wenn die Gesellschaft Teil einer Unternehmensgruppe ist oder die Tätigkeit Nachfolgerin einer vorherigen Tätigkeit ist.
Die interessanteste Neuerung ist jedoch zweifelsfrei die Kapitalbildungsrücklage (reserva de capitalización). Die mit der Rücklage einhergehende Kürzung der Bemessungsgrundlage steigt ab 2025 auf mindestens 20%, kann jedoch auch 23%, 26,5% oder 30% erreichen, wenn gleichzeitig ein Mitarbeiterzuwachs verzeichnet wurde. Allerdings hat diese Kürzung auch ihre Grenzen: 20% bzw. 25%, wenn der Umsatz weniger als 1 Million Euro beträgt (2025). In der Praxis sollte daher vor einer Dividendenausschüttung oder Verwendung von Rücklagen die Steuerersparnis berechnet werden, die sonst verloren gehen könnte.
Unternehmen in steuerlicher Organschaft und große Unternehmen (Jahresumsatz über 20 Milliarden Euro) unterliegen weiterhin dem Mindestsatz von 15% auf die korrigierte Bemessungsgrundlage und der temporären 50%-Begrenzung für Verlustvorträge. Bei Unternehmensgruppen mit einem Mindestumsatz von 750 Millionen Euro in zwei der vier letzten Geschäftsjahre erfordert die Ergänzungssteuer bereits eine Prüfung des Anfalls der globalen Mindeststeuer (15%).
Hinsichtlich des Jahresabschlusses sollten nicht nur die Standardfristen (Aufstellung, Feststellung, Hinterlegung) geprüft werden. Aufgrund des Bilanzmoratoriums darf der Steuerpflichtige die Verluste aus 2020 und 2021 mit Blick auf den gesetzlichen Auflösungsgrund des Vermögensungleichgewichts unberücksichtigt lassen; spätere Verluste muss die Geschäftsführung jedoch offenkundig prüfen. Zudem finden sich in den neuen Hinterlegungsvorlagen relevante formelle Anpassungen wie die Individuelle Registernummer der Gesellschaft IRUS oder die Anpassung der Tätigkeitsklassifizierung CNAE für 2025, weshalb ein einfaches Copy-Paste des Vorjahresabschluss nicht angeraten ist. Hinzukommt die Notwendigkeit, den Finanzbericht und den Anhang zum Jahresabschluss eingehend zu prüfen, um eine Einschätzung von Ereignissen nach dem Abschluss, von Steuerrisiken und der Anwendung des Pillar 2 (bei großen Unternehmen) vorzunehmen, da diese besondere Anmerkungen erfordern können. Ein guter Abschluss ist somit keiner, bei dem lediglich alle Zahlen stimmen, sondern einer der dem kritischen Blick von Shareholdern, Prüfern, dem Handelsregister und natürlich auch der unnachgiebigen spanischen Steuerbehörde standhält.