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Jährliche Berichte über ausländische Investitionen in Spanien und spanische Investitionen im Ausland- I Teil

28/06/2024
| Claudia Rouras Hurtado
Jährliche Berichte über ausländische Investitionen in Spanien und spanische Investitionen im Ausland- I Teil

Am 1. Februar 2024 trat der Beschluss der Generaldirektion für internationalen Handel und Investitionen vom 31. Januar 2024 in Kraft. Mit diesem wurden die Erklärungsformulare für die Anmeldung und Bearbeitung von Auslandsinvestitionen in Spanien sowie für spanische Investitionen im Ausland genehmigt.

In diesem Beitrag werden wir uns mit den Änderungen an den Jahresberichten über Auslandsinvestitionen in Spanien (Formular D-4) und im folgenden Beitrag mit den Jahresberichten über spanische Investitionen im Ausland (Formular D-8) befassen.

Der Jahresbericht über Auslandsinvestitionen in Spanien (Formular D-4):

Spanische Unternehmen oder Niederlassungen mit Auslandsinvestitionen müssen in den folgenden Fällen einen Jahresbericht einreichen:

a. Zweigniederlassungen in Spanien von gebietsfremden Unternehmen mit einem Kapital oder Nettovermögen von mehr als 3.000.000 Euro.

b. Spanische Muttergesellschaften einer Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 42 des Handelsgesetzbuchs, an der ein gebietsfremder Investor 10 % oder mehr des Stammkapitals oder der Stimmrechte hält.

c. Spanische Unternehmen mit einem Stammkapital oder Nettovermögen von mehr als 3.000.000 Euro und einer Beteiligung eines gebietsfremden Investors von 10 % oder mehr.

Für Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen wurde ein Schwellenwert eingeführt, der im vorherigen Königlichen Dekret nicht enthalten war. Danach müssen nur noch Unternehmen, die über ein Kapital oder Nettovermögen von mehr als 3.000.000 Euro verfügen, einen Jahresbericht einreichen.

Investmentgesellschaften und geschlossene Investmentgesellschaften , wie z.B. Hedgefonds, Immobilienfonds, Risikokapitalfonds und alternative Investmentfonds, müssen nur dann einen Jahresbericht vorlegen, wenn sie eine juristische Rechtsform haben (SICAV).

Der Jahresbericht muss auf dem Formblatt D-4 eingereicht werden. Unternehmen oder Zweigniederlassungen in Spanien haben dafür maximal sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres Zeit, während Organismen für gemeinsame Anlagen den Bericht innerhalb der ersten sieben Monate eines Jahres einreichen müssen.

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