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Ist ein „alternativer“ Gerichtsstand eine Option?

31/03/2025
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Ist ein „alternativer“ Gerichtsstand eine Option?

In Verträgen zwischen Unternehmen sind Gerichtsstandsvereinbarungen Gang und Gäbe. Dies ist sinnvoll, denn sie helfen, einen an sich unnötigen Streit über die Frage, ob ein angerufenes Gericht zuständig ist oder nicht, zu vermeiden. Gerichtsstandsvereinbarungen gibt es in verschiedenen Ausformungen, insbesondere als ausschließliche oder nicht ausschließliche Gerichtsstände. Ein ausschließlicher Gerichtsstand bedeutet, dass beide Parteien nur vor diesem einen, konkret in dem Vertrag genannten Gericht rechtliche Unterstützung suchen können. Manchmal ist aber ein ausschließlicher Gerichtstand gar nicht so sinnvoll, nämlich dann, wenn ein Urteil anschließend in einem anderen Land vollstreckt werden muss. In solchen Fällen bietet es sich an, eine “alternative“ Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, bei der der Kläger es in der Hand hat, in letzter Minute auch ein Gericht am Sitz des Beklagten anzurufen, das eben nicht als das eigentlich zuständige Gericht bestimmt worden ist. Solche alternativen Gerichtsstandsvereinbarungen sind jedenfalls im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zulässig, wenn sie individualvertraglich ausgehandelt und vereinbart werden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies wesentlich problematischer. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine alternative Gerichtsstandsvereinbarung auch zwischen Kaufleuten eine Unklarheit  darüber lässt, welcher Gerichtstand tatsächlich gilt und dies verstößt gegen das sog. Transparenzgebot. Bevor derartige Klauseln verwendet werden, muss genau geprüft werden, ob sie in einem konkreten Fall möglicherweise doch zulässig sind. Vorsicht ist jedenfalls bei standardmäßigen Formulierungen dieser Art geboten. Denn wenn die Vereinbarung eines alternativen Gerichtsstands unwirksam ist, wird im Zweifel die gesamte Gerichtsstandsklausel für unwirksam erklärt. 

Diese Grundsätze gelten jedenfalls, wenn deutsches Recht auf Vertragsverhältnis Recht anwendbar ist, denn dann – und nur dann – kommen im internationalen Rechtsverkehr die Grundsätze des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung. Darunter fallen auch Klauseln in Verträgen, die von einer Vertragspartei vorformuliert worden sind.

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