Internationale konzerninterne Umsatzsteuer: die wichtigsten Neuerungen
Die jüngste Entscheidung der Generaldirektion Steuern (Konsultation V2212-25 vom 18. November 2025) klärt wichtige Aspekte der Behandlung von Dienstleistungen, die zwischen einer spanischen Niederlassung und ihrer italienischen Zentrale, die Teil einer „Mehrwertsteuergruppe” in Italien ist, erbracht werden, sowie deren Auswirkungen auf den Pro-rata-Abzug.
Die Anfrage einer multinationalen Bank betrifft eine typische Situation bei internationalen Konzernen: Eine spanische Niederlassung erbringt Beratungsleistungen für ihre Zentrale in Italien, die Teil einer Mehrwertsteuergruppe in Italien ist. In diesem Fall wird um Klärung gebeten, ob diese Umsätze der spanischen Mehrwertsteuer unterliegen, ob die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist und ob sie in den Pro-rata-Abzug der spanischen Niederlassung einbezogen werden müssen.
Die DGT erinnert zunächst daran, dass sowohl die spanische Niederlassung als auch die italienische Muttergesellschaft für Mehrwertsteuerzwecke den Status von Unternehmern oder Freiberuflern haben. Daher könnten die Transaktionen zwischen beiden grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Entscheidung befasst sich jedoch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere mit der Entwicklung seit dem Fall FCE Bank, in dem die Transaktionen zwischen Zweigniederlassung und Muttergesellschaft nicht der Mehrwertsteuer unterlagen, da sie als ein einziger Steuerpflichtiger angesehen wurden, bis hin zu den Fällen Skandia und Danske Bank.
In den letztgenannten Fällen hat der EuGH klargestellt, dass, sofern eine der Parteien (sei es die Muttergesellschaft oder die Zweigniederlassung) Teil einer Mehrwertsteuergruppe in einem Mitgliedstaat ist, die Beziehung zwischen beiden als Beziehung zwischen verschiedenen Steuerpflichtigen zu betrachten ist. Das bedeutet, dass die Transaktionen der Mehrwertsteuer unterliegen können. In diesem Zusammenhang kommt die DGT zu dem Schluss, dass die Einbindung der italienischen Muttergesellschaft in eine Mehrwertsteuergruppe bedeutet, dass die Transaktionen zwischen der spanischen Zweigniederlassung und der Muttergesellschaft für Mehrwertsteuerzwecke als Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen zu betrachten sind.
Der Schlüssel zu dieser Frage liegt in der Lokalisierung des steuerpflichtigen Tatbestands. Gemäß Artikel 69 des Mehrwertsteuergesetzes gelten die von der spanischen Zweigniederlassung für die italienische Muttergesellschaft erbrachten Beratungsleistungen nicht als im Anwendungsgebiet der Steuer erbracht, da der Empfänger (die Muttergesellschaft) in Italien ansässig ist. Das bedeutet, dass diese Dienstleistungen nicht der spanischen Mehrwertsteuer unterliegen.
Auch wenn die für die italienische Muttergesellschaft erbrachten Dienstleistungen nicht der spanischen Mehrwertsteuer unterliegen, stellt die DGT klar, dass diese Umsätze in die Berechnung des Pro-rata-Satzes der spanischen Niederlassung einbezogen werden müssen. Grund dafür ist, dass das Mehrwertsteuergesetz vorschreibt, dass sowohl im Zähler als auch im Nenner des Pro-rata-Satzes die Umsätze berücksichtigt werden müssen, die einen Anspruch auf Vorsteuerabzug begründen würden, wenn sie im Anwendungsgebiet der Steuer getätigt worden wären. Mit anderen Worten: Ein konzerninterner Umsatz ist für die Berechnung des Vorsteuerabzugs weiterhin relevant, wenn die Muttergesellschaft Teil der Mehrwertsteuergruppe ist. Es ist somit nicht mehr entscheidend, ob das Unternehmen die Umsätze mit ausreichender Autonomie und Unabhängigkeit tätigt. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Morgan Stanley wäre demnach nicht auf die Berechnung des Pro-rata-Satzes anzuwenden.
Die Entscheidung der DGT legt die folgenden Kernpunkte fest:
- Transaktionen zwischen der spanischen Niederlassung und der italienischen Muttergesellschaft, die Teil einer Mehrwertsteuergruppe in Italien ist, sind für Mehrwertsteuerzwecke als zwischen unabhängigen Steuerpflichtigen durchgeführt zu betrachten.
- Die von der spanischen Niederlassung für die italienische Muttergesellschaft erbrachten Beratungsleistungen unterliegen aufgrund der Regel zur Lokalisierung des Steuertatbestands nicht der spanischen Mehrwertsteuer.
- Obwohl diese Transaktionen nicht der spanischen Mehrwertsteuer unterliegen, müssen sie in den Pro-rata-Abzug der spanischen Niederlassung einbezogen werden.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internen Verfahren zur Rechnungsstellung und zum Vorsteuerabzug bei internationalen konzerninternen Umsätzen überprüfen und anpassen müssen. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass diese Umsätze korrekt in die Pro-rata-Berechnung einbezogen werden und dass die entsprechenden Unterlagen vorliegen, um ihre Einbeziehung gegenüber der Steuerbehörde zu rechtfertigen.