Insolvenzrechtliche Haftungsrisiken inaktiver Geschäftsführer
In einem am 14. Juli 2016 ergangenen Urteil (Az.: 490/2016) entschied das spanische Tribunal Supremo (TS) über die konkursrechtliche Haftung eines Verwalters, der mit einem weiteren Verwalter die Gesellschaft führte.
Aufgrund der Qualifizierung des Konkurses als schuldhaft sprach das Gericht den beiden Verwaltern (und Gesellschaftern) die Befähigung zur Verwaltung ab und verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz, d. h. zur Zahlung der Forderungen ab einem bestimmten Datum.
Im Rechtsmittelverfahren wandte einer der beiden Verwalter ein, die schuldhafte Qualifizierung des Konkurses könne sich nicht auf ihn erstrecken, da der andere Verwalter für die Buchhaltung zuständig gewesen sei und daher über die für die Stellung des Konkursantrages erforderlichen Informationen verfügt habe. Das TS geht bezüglich der Schuldhaftigkeit der wesentlichen Verletzung der Buchhaltungspflichten allerdings davon aus, dass das spanische Konkursgesetz eine Reihe von Handlungen aufzähle, die keines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bedürfen (aufgrund der Formulierung „in jedem Fall“). Nach der Auffassung des TS ist daher bei der Verletzung von Buchhaltungspflichten und der Konkursantragspflicht per se von grober Fahrlässigkeit des Verwalters auszugehen.
Nach dem TS „will der Rechtsmittelführer eine allein formale Konzeption des Verwalteramtes durchsetzen, die unserem Recht fremd ist“, wobei er übersehe, dass die Ernennung zum Verwalter selbst Verpflichtungen mit sich bringe, so dass er sich zur Verteidigung seines Nichthandelns nicht auf das Verhalten des anderen Verwalters berufen könne. Das Gericht stellt fest, dass gesetzliche Regelungen zu dieser Problematik bestehen, so dass ein sich am Handeln gehinderter Verwalter als letzte Möglichkeit auch sein Amt niederlegen könne.