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Insolvenzrechtliche Behandlung der Vertriebsverträge im neuen spanischen Konkursgesetz

29/02/2024
| Michael Fries
Insolvenzrechtliche Behandlung der Vertriebsverträge im neuen spanischen Konkursgesetz

Das spanische Insolvenzrecht wurde jüngst (September 2022) zum wiederholten Male neugefasst und in Teilen reformiert, weshalb hier kurz die aktuelle Rechtslage betreffend den Handelsvertreter- und den Vertragshändlervertrag beleuchtet werden soll. Verweisen möchte ich hier auch auf meinen Beitrag im Newsletter aus Januar 2021, der die insolvenzrechtlichen Wirkungen auf den Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters zum Gegenstand hatte.

Das neue Insolvenzrecht hält das Grundprinzip aufrecht, dass die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Unternehmens keine Auswirkungen auf die bestehenden Verträge hat. Das Konkursgesetz geht sogar so weit, dass Vertragsklauseln, die im Insolvenzfall einer der Vertragsparteien die andere zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, nichtig und damit unwirksam sind.  Die Vertragsparteien haben weiterhin trotz der Insolvenz einer der Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, mit der Besonderheit, dass solche vertraglichen Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, bevorrechtigte Masseforderungen darstellen.

Für Vertriebsverträge, genauer gesagt, Handelsvertreterverträge relevant, sieht das Konkursgesetz allerdings eine Spezialregelung vor. Diese besagt, dass das generelle Kündigungsverbot für die Fälle nicht gilt, in denen eine einseitige Vertragsbeendigung auch im Insolvenzfall gesetzlich ausdrücklich zugelassen wird.

So sieht Artikel 26 1b) Handelsvertretervertragsgesetz vor, dass „Das Vertragsverhältnis von jeder Partei des Handelsvertretervertrages unabhängig davon, ob dieser befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn über das Vermögen der anderen Partei die Insolvenz erklärt, wurde“.  Dies bedeutet, dass entgegen der Grundregel des Konkursgesetzes ein Handelsvertretervertrag im Insolvenzfall fristlos gekündigt werden kann. Der Vertrag endet mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Auch eine entsprechende Vertragsklausel ist daher als wirksam anzusehen. Allerdings bedeutet die (berechtigte) Kündigung eines Handelsvertretervertrages durch das Unternehmen aufgrund der Insolvenz des Handelsvertreters nicht, dass letzterer automatisch seinen Kundenstammausgleichsanspruch verliert. Dieser kann unter bestimmten Umständen trotz der insolvenzbegründeten Kündigung durch das Unternehmen bestehen, wie dies von der spanischen Rechtsprechung in der Vergangenheit festgestellt wurde.

Es ist umstritten, ob diese Ausnahmeregelung analog auch auf den Vertragshändlervertrag oder andere Arten von Vertriebsverträgen, wie den Franchiseverträge Anwendung findet, die über keine spezialgesetzlichen Regelungen verfügen. Die überwiegende Meinung lehnt dies mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelung ab. D.h. eine Vertragsklausel in einem Vertragshändler- oder Franchisevertrag, die die Kündigung des Vertrages im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer der Vertragsparteien vorsieht, ist in Anwendung der Grundregel des spanischen Konkursgesetzes als nichtig und unwirksam anzusehen.

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