Homeoffice im Ausland kann trotz Rechtswahlklausel zur Anwendung ausländischen Arbeitsrechts führen
BAG, Urteil vom 19. März 2026 – 2 AZR 53/25
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts unwirksam sein kann, wenn sie den Arbeitnehmer nicht ausreichend über seinen Schutz durch zwingende Vorschriften eines anderen Rechts informiert.
Im entschiedenen Fall war der Kläger niederländischer Staatsangehöriger und bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt lediglich die Regelung: „Auf das Arbeitsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.“ Zunächst arbeitete der Kläger teilweise am deutschen Unternehmenssitz und teilweise in seinem Homeoffice in den Niederlanden. Seit März 2020 erbrachte er seine Tätigkeit ausschließlich von seinem niederländischen Wohnsitz aus. Während einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen.
Das BAG sah die Rechtswahlklausel als intransparent an. Nach der Rom-I-Verordnung darf eine Rechtswahl den Arbeitnehmer nicht um den Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts bringen, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel muss daher erkennen lassen, dass dieser Schutz fortbesteht. Beschränkt sie sich auf die Aussage, deutsches Recht sei anwendbar, kann sie den unzutreffenden Eindruck vermitteln, ausschließlich deutsches Recht gelte.
Wegen der Unwirksamkeit der Klausel bestimmte sich das anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen Arbeitsort. Da der Kläger dauerhaft von den Niederlanden aus tätig war und keine engere Verbindung zu Deutschland bestand, war niederländisches Arbeitsrecht anzuwenden.
Dies war für die Kündigungen ausschlaggebend: Nach niederländischem Recht sind Kündigungen während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich unwirksam. Für betriebsbedingte Kündigungen ist zudem eine schriftliche Zustimmung der zuständigen niederländischen Behörde, des UWV, erforderlich. Diese lag nicht vor.
Die Entscheidung ist für Unternehmen mit grenzüberschreitendem Homeoffice besonders relevant. Eine bloße Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts genügt nicht. Entscheidend sind auch eine transparente Vertragsgestaltung sowie der tatsächliche und gewöhnliche Arbeitsort.