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Hersteller darf Bestellungen des Vertragshändlers nicht willkürlich ablehnen

29/11/2019
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand, LL.M.
Hersteller darf Bestellungen des Vertragshändlers nicht willkürlich ablehnen

Vertragshändler wie Handelsvertreter sind wichtige Figuren im Vertriebsrecht. Beide sind Vertriebsmittler eines Herstellers. Während aber der Handelsvertreter auf fremde Rechnung arbeitet, also Geschäfte für den Unternehmer vermittelt, kauft der Vertragshändler die Produkte eines Herstellers und verkauft sie im eigenen Namen weiter. Er übernimmt aber dabei auch noch weitere Aufgaben für den Unternehmer – dies kann Marketing wie Garantieabwicklung betreffen.

Der Vertragshändler ist im deutschen Recht nicht kodifiziert und so bedienen sich die Gerichte häufig der analogen Anwendung von Handelsvertretervorschriften oder entwickeln ansonsten eigene Grundsätze. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte bereits im Jahr 2016 eine Frage zu entscheiden, die auch heute noch große Relevanz hat (Urteil vom 09.02.2016, Az. 11 U 136/14). Ein Vertragshändler und der Hersteller stritten um Schadensersatzansprüche, die sich nach Meinung des Vertragshändlers daraus ergaben, dass der Hersteller Bestellungen gegen Ende des Vertragsverhältnisses grundlos abgelehnt hatte. Der beklagte Hersteller wehrte sich dagegen, indem er darauf verwies, dass der Vertragshändler doch einen ausreichenden Bestand an Waren hatte bevorraten können.

Das OLG Frankfurt gab dem Vertragshändler Recht. Der Hersteller, so das OLG, sei nach Treu und Glauben verpflichtet, den Vertragshändler zu beliefern, sofern keine schwerwiegenden Gründe entgegenstünden. Willkürlich dürfte der Vertragshändler die Lieferung jedenfalls nicht verweigern. Häufig besteht ein Interesse seitens des Herstellers gegen Ende der Vertragsbeziehungen, die Lieferungen zurückzuhalten, um sie einem möglichen Nachfolger zu überlassen, der nicht auf einen übersättigten Markt treffen soll. Eine ausreichende Legitimation im juristischen Sinne stellt diese Interessenslage aber nicht dar – insbesondere dann nicht, wenn der Vertragshändler zur Exklusivität verpflichtet ist, was ihn insbesondere abhängig macht.

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