Hausgeldklagen gegen Personen mit Sitz in einem anderen EU-Staat
Heutzutage ist es für EU-Bürger durchaus üblich, Wohnungen in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Spanien) zu kaufen. Handelt es bei diesen Wohnungen um Sondereigentum, bedeutet dies, dass der Käufer mit dem Kauf automatisch Mitglied der Eigentümergemeinschaft wird. Es gelten für ihn daher die Beschlüsse, die die Eigentümergemeinschaft trifft. Mit dem Kauf wird der Käufer Wohnungseigentümer. In dieser Eigenschaft ist er zum einen sämtlichen Regelungen der Teilungserklärung (die v.a. die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander regelt), zum anderen sämtlichen Beschlüssen, die Wohnungseigentümerversammlung trifft, unterworfen.
Wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möchten wir insbesondere diejenigen Regelungen hervorzuheben, die die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums betreffen, sowie diejenigen Regelungen, aus denen sich die jährliche Wohngeldzahlung ergibt, über die der Haushalt der Eigentümergemeinschaft gedeckt wird, und die jeder Wohnungseigentümer im Sinne einer Beteiligung an den Ausgaben zu leisten hat.
Was geschieht, wenn ein Wohnungseigentümer die ihm auferlegte Wohngeldzahlung nicht bezahlt? Welches Gericht ist örtlich zuständig? Kann die Eigentümergemeinschaft an dem Ort klagen, an dem sich die Wohnung befindet? Oder muss sie die Klage an dem Ort einreichen, an dem der Beklagte wohnt?
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Mai 2019 hat festgestellt, dass in solchen Fällen eine Person mit Wohnsitz in dem einem Mitgliedstaat in dem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden kann. Daher kann die Eigentümergemeinschaft rückständiges Wohngeld vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem sich die Wohnung befindet, geltend machen; und das auch dann, wenn der Wohnsitz des säumigen Wohnungseigentümers in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegt.