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Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge

30/04/2018
| Florian Roetzer, LL.M.
Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge

Unterhalten spanische Unternehmen Tochtergesellschaften in Deutschland, so geschieht dies regelmäßig in der Form der GmbH. Diese ist in weiten Bereichen mit der spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.) vergleichbar. Zum Geschäftsführer der deutschen GmbH wird oftmals eine Person aus der operativen Geschäftsleitung in Spanien bestellt. Hierdurch ist gewährleistet, dass eine Person des Vertrauens der deutschen Tochter vorsteht.

Der Geschäftsführer aus Spanien leitet in der Praxis häufig das operative Geschäft nicht selbst, sondern überlässt dieses einem bei der GmbH (leitenden) Angestellten. In diesem Fall spricht man vom sog. Strohmann-Geschäftsführer. Denn er übt die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Kompetenzen nicht selbst aus, sondern überlässt diese Dritten. Zu beachten ist, dass das Amt des GmbH-Geschäftsführers mit umfassenden Rechten aber auch Pflichten ausgestattet ist. Hierzu gehört die Pflicht, die Arbeitnehmeranteile der Mitarbeiter der GmbH an die Sozialversicherung abzuführen.

Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, macht er sich nach deutschem Recht sogar strafrechtlich belangbar. Ein ausländischer Strohmann-Geschäftsführer kennt diese Pflichten oftmals nicht und kümmert sich mangels interner Delegation nicht um diese. Führt der beauftragte Mitarbeiter die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß ab, kann sich der Strohmann-Geschäftsführer jedoch nicht mit dem Argument exkulpieren, dass er im Innenverhältnis im Unternehmen nicht für das operative und administrative Geschäft der GmbH zuständig sei.

Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 10.5.2017 – 9 U 3/17 bestätigt. Danach ist es irrelevant, ob der Geschäftsführer lediglich als „Strohmann“ oder als Geschäftsführer im eigentlichen Sinne agiert hat. Maßgeblich ist allein, dass seine formale Bestellung ihn in die Lage versetzt hat, sämtliche rechtlichen und damit auch tatsächlichen einhergehenden Handlungsmöglichkeiten auszuüben.

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