Haftung des Vermieters beim Verkauf von Fälschungen durch den Mieter
Der EuGH hat im Juli 2016 (C-494/15) entschieden, dass ein Mieter von Markthallen, der die verschiedenen in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet, von denen einigen ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen von Markenerzeugnissen nutzen, als Mittelsperson im Sinne des europäischen Rechts anzusehen ist. Nach Ansicht des EuGH ist es unbeachtlich, ob Verkaufsstellen auf einem Online-Marktplatz oder auf einem physischen Handelsplatz wie etwa in einer Markthalle zur Verfügung gestellt werden. Damit sind die Vermieter unabhängig von ihrer etwaigen eigenen Verantwortlichkeit gezwungen, Maßnahmen, mit denen diese Verletzungen abgestellt werden sollen, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung gegen erneute Verletzungen zu treffen, sobald die Vermieter die Erstverletzungen zur Kenntnis nehmen.
Diese Entscheidung könnte nicht nur für Betreiber und Vermieter physischer Handelsplätze im engeren Sinn, sondern auch für Vermieter und Betreiber von Einkaufs- und Fachmarktzentren – als Handelsplätze im weiteren Sinn – Anwendung finden. Das kann auch für die Vermieter in Deutschland bedeuten, dass sie verklagt werden können, wenn ihre Mieter Fälschungen von Markenprodukten in den Mietflächen verkaufen. Es genügt dabei nicht, dies im Mietvertrag ausdrücklich als unzulässig zu vereinbaren. Vermieter müssen also nicht nur den Verkauf von Fälschungen im Mietvertrag verbieten, sondern bei etwaigen Verstößen mit allen rechtlichen Mitteln reagieren (z.B. Abmahnung des Mieters und – im Fall der Fortsetzung des Vertreibens von Fälschungen – eine Unterlassungsklage wegen fortgesetzten vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache) sowie in Notfällen eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.