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Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Umsatzsteuerausweis in übernommenen Mietverträgen?

30/04/2025
| Frank Behrenz
Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Umsatzsteuerausweis in übernommenen Mietverträgen?

Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen überhöhten Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, schuldet er nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag. Ein unrichtiger Steuerausweis in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die abgerechneten Leistungen (a) nicht steuerbar sind, wie z.B. im Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, die etwa auch im Fall der Übertragung einer vermieteten Immobilie vorliegen kann (b) steuerfrei sind, wie etwa bei einer Grundstückvermietung zu Wohnzwecken oder wenn die Leistungen der sog. Kleinunternehmerregelung unterliegen (vgl. zur diesbezüglichen geänderten aktuellen Rechtslage unseren Beitrag in der Ausgabe 11/2024 dieses Newsletters). Gleiches gilt wenn die Leistungen zwar steuerpflichtig sind, es sich aber (c) um einen Umsatz handelt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge Verfahren, vgl. hierzu unseren Beitrag in der Ausgabe 02/2023 dieses Newsletters) oder (d) mit einem höheren als dem gesetzlich geschuldeten Steuersatz, etwa im Fall der Geltung des ermäßigten Steuersatzes bzw. mit dem richtigen Steuersatz aber auf Grundlage einer überhöhten Bemessungsgrundlage oder (e) für bislang nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen ausgewiesen wurde, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann.

Eine zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer geschuldet, obwohl der Leistungsempfänger diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Hat der Leistungsempfänger den zu hoch ausgewiesenen Rechnungsbetrag bereits bezahlt, so kann der leistende Unternehmer die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags gegenüber den Finanzbehörden erst nach einer Rückzahlung an den Leistungsempfänger geltend machen.

Besonders hoch ist das Risiko einer fehlerhaften Rechnungsausstellung bei Dauerschuldverhältnissen. Bei einem missglückten Verzicht auf die Steuerfreiheit für Grundstückvermietungsleistungen etwa droht eine sich für die gesamte Vertragslaufzeit ergebende Steuerschuld, falls sich die steuerliche Verantwortlichkeit nicht etwa mit dem Argument einer Leistungserbringung an Nichtunternehmer abwenden lässt (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 08.12.2022, C-378/21). In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 05.12.2024 (V R 16/22) hat der BFH in diesem Kontext erfreulicherweise festgestellt, dass ein Grundstückserwerber nicht für den unrichtigen Umsatzsteuerausweis in vom Voreigentümer übernommenen Mietverträgen haftet. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG setzt hiernach voraus, dass diese selbst an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zuzurechnen ist. Weder ein gesetzlicher Eintritt des Erwerbers eines Grundstücks in bestehende Mietverhältnisse (§ 566 Abs. 1 BGB) noch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) lösten jedoch beim Erwerber eine Haftung für eine durch den Voreigentümer zu hoch ausgewiesene Steuer aus.

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