Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftern oder Dritten
Neben den Haftungsrisiken des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft (siehe unser Beitrag in der Ausgabe von April 2016) ist der Geschäftsführer auch Haftungsrisiken gegenüber den Gesellschaftern oder Dritten ausgesetzt.
Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber einem Gesellschafter kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn zwischen beiden eine schuldrechtliche Sonderbeziehung besteht, z.B. wenn der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter ist. Hier ergibt sich die schuldrechtliche Sonderbeziehung aus der Treuepflicht, die zwischen Gesellschaftern besteht. Der Geschäftsführer haftet auch, wenn er schuldhaft Stammkapital zur Ausschüttung gebracht hat und einer der Gesellschafter den Betrag nicht an die Gesellschaft zurückleisten kann. Zwar haften insofern primär die übrigen Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber, und zwar solidarisch; es steht ihnen jedoch ein Regressanspruch gegen den Geschäftsführer zu.
Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten kann wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten der Gesellschaft gegenüber Dritten entstehen. Der Geschäftsführer haftet dabei regelmäßig nicht, weil derartige Pflichtverletzungen der Gesellschaft zugerechnet werden. Hat aber der Geschäftsführer bei den Verhandlungen mit dem Geschäftspartner besonderes Vertrauen in seine Person in Anspruch genommen oder steht er selbst dem Geschäft wirtschaftlich besonders nahe, dann haftet er auch persönlich. Andere Beispiele sind:
- Bei einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht, d.h. wenn ein Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft nicht rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Dann haftet er den geschädigten Gläubigern der Gesellschaft auf Schadensersatz.
- Bei Verletzung steuerlicher Pflichten, wenn er diesen Verpflichtungen der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt.