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Haftung der Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens

31/01/2020
| Patricia Ayala
Responsabilidad de los árbitros

Gemäß Art. 21 Schiedsgerichtsgesetzes (im folgenden SchGG) verpflichtet die Annahme eines Schiedsverfahrens die Schiedsrichter und gegebenenfalls die Schiedsinstitution dazu, den Auftrag gewissenhaft auszuführen, wobei sie anderenfalls für die durch Bösgläubigkeit, Leichtfertigkeit oder Betrug verursachten Schäden haften. Die Schiedsrichter oder die in ihrem Namen tätigen Schiedsinstitutionen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Haftungsgarantie abzuschließen. Die Haftung der Schiedsrichter ist “zivilrechtlich”, wenn ihr schiedsrichterliches Verhalten ein zivilrechtliches Vergehen juristischen, konventionellen oder sachlichen Ursprungs darstellt; sie ist “strafrechtlich”, wenn ihr schiedsrichterliches Verhalten eine Straftat darstellt, die als Verbrechen oder Vergehen eingestuft wird; und “disziplinarisch”, wenn ihr schiedsrichterliches Verhalten ein disziplinarisches Vergehen darstellt, das in den Verordnungen der Institutionen oder in ihren Satzungen als Vergehen eingestuft wird.

  • Strafrechtliche Haftung: Hierunter versteht man, dass Schiedsrichter für Handlungen oder Versäumnisse, die in Ausübung ihres Amtes getätigt werden und die im Strafgesetzbuch klassifiziert sind, strafrechtlich haftbar gemacht werden können. So wird beispielsweise in Art. 422 StGB die Bestechungsregelung ausgedehnt auf Schiedsrichter - und in den Art. 440 und 439 StGB auf Verhandlungen und Aktivitäten, die Beamten verboten sind, sowie auf den Missbrauch bei der Ausübung ihrer Funktion.
  • Disziplinarische Verantwortung: Schiedsrichter sind von dieser Verantwortung im engeren Sinne ausgenommen; der nicht-funktionale Charakter des Schiedsrichters ist eine seiner deutlichsten Ausprägungen in dieser Hinsicht. Man kann jedoch an eine “institutionelle disziplinarische Verantwortung” in Bezug auf die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit denken, insofern die zu Schiedsrichtern ernannten Personen aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung zu der Institution bestimmten Verhaltensweisen unterworfen werden können, deren Durchsetzbarkeit von dem legitimen Umfang abhängt, den das Prinzip der Willensautonomie in ihrer Entwicklung markiert.
  • Zivilrechtliche Haftung: Sie haften zivilrechtlich, wenn sie bei der Ausübung der Schiedsrichtertätigkeit ihren Pflichten - einschließlich der Verschwiegenheitspflicht - nicht gewissenhaft nachkommen und Schäden und/oder Nachteile durch Bösgläubigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz verursachen. Dies ist die einzige durch das Schiedsgerichtsgesetz geregelte Haftung, wenn auch nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung, die sich aus der Nichterfüllung ihrer Pflichten ergibt, abgesehen von anderen Haftungen, wie z.B. der zivilrechtlichen Haftung aus Straftaten. Dieses Erfordernis der Bösgläubigkeit, der Leichtfertigkeit oder des Betrugs nach Art. 21 SchGG bezieht sich nicht auf die Parteien des Schiedsverfahrens, sondern lediglich auf die Haftung der Schiedsrichter und der Schiedsinstitutionen.
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