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Gute Nachrichten für Umstrukturierungen

31/10/2023
| Blanca López-Guardiola
Gute Nachrichten für Umstrukturierungen

Unternehmensumstrukturierungen wie Fusionen, Spaltungen, Austausch von Wertpapieren oder Einbringung von Unternehmensteilen sind in der Unternehmenswelt an der Tagesordnung. Sie können jedoch zu unerwünschten Steuerbelastungen führen, wenn sie mit latenten Wertsteigerungen der übertragenen Vermögenswerte verbunden sind. Um sicherzustellen, dass die Steuerkosten hierbei kein Hindernis darstellen, sieht unser Rechtssystem eine besondere Steuerregelung vor, die es ermöglicht, die sich daraus ergebende Besteuerung aufzuschieben oder sogar zu beseitigen. Um in den Genuss dieser "Neutralitätsregelung" zu kommen, muss die Operation aus triftigen wirtschaftlichen Gründen und nicht nur zur Erlangung eines Steuervorteils erfolgen.

In jüngster Zeit hat die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Neutralitätsregelung in zahlreichen Umstrukturierungen mit der Begründung abgelehnt, dass diese hauptsächlich aus Gründen der Steuerersparnis durchgeführt würden. Diese Tendenz hat zu einer gewissen Unsicherheit bei Umstrukturierungen geführt.

Die Generaldirektion für Steuern hat jedoch vor kurzem eine Entscheidung (Nr. V2214-23) veröffentlicht, in der ein Tausch von Unternehmensanteilen analysiert wird. Hierbei überträgt eine natürliche Person ihre Anteile an einer Gesellschaft (A) auf eine andere Gesellschaft (B), so dass sie danach nur noch Anteile an B hält, während B Anteile an A hält. Durch diesen Anteilstausch entsteht ein erheblicher latenter Wertzuwachs, so dass die besondere Neutralitätsregel zur Anwendung kommt. Zwei Jahre später schüttet A eine Dividende an B aus.Diese Dividende fällt unter die Befreiung gem. Art. 21 des span. KStG (participation exemption), was nicht der Fall wäre, wenn der Empfänger der Dividende eine natürliche Person wäre.

Die Entscheidung der Generaldirektion für Steuern kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Neutralität nicht anwendbar ist, wenn der Hauptzweck der Umstrukturierung in der Erlangung von Steuervorteilen liegt. Neu an dieser Entscheidung ist jedoch, dass es sich bei dem zu beseitigenden Steuervorteil nicht um den Steueraufschub handelt, der sich aus einem latenten Mehrwert ergibt. Dieser ist ein inhärentes Merkmal der Regelung selbst. Folglich ist der Steueraufschub zulässig und er ist nicht der zu beseitigende Steuervorteil.

Im untersuchten Fall wäre der zu ermittelnde und ggf. zu beseitigende Steuervorteil z.B. die Ersparnis bei der Einkommensteuer, da die Dividende nach der Umstrukturierung nicht besteuert wird, da sie unter die „participation exemption“ fällt.

Diese Entscheidung ist positiv für die Steuerzahler, da die Generaldirektion für Steuern den Präzedenzfällen des span. Obersten Gerichtshofs und des Europäischen Gerichthof folgt. Ist die Steuerverwaltung der Auffassung, dass die Neutralitätsregelung nicht anwendbar ist, weil die Transaktion in erster Linie steuerliche Vorteile bezweckt, kann sie den aufgeschobenen latenten Wertzuwachs nicht eliminieren, da es sich dabei um ein inhärentes Merkmal der Regelung handelt. Stattdessen muss sie andere Steuervorteile identifizieren und ggf. beseitigen.

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