Grenzüberschreitende Videoverhandlungen
Seit dem 1. Mai 2025 gilt in der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) die sogenannte Digitalisierungsverordnung (EU/2023/2844 – EU-DVO). Diese ermöglicht die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und den zuständigen Behörden in Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen. Es geht also um grenzüberschreitende Videoverhandlungen. Die EU-DVO gilt nur für Zivil- und Handelssachen, wobei diese Bereiche weit zu verstehen sind, sodass auch Familien-, Insolvenz- und Erbsachen erfasst sind.
Vor Inkrafttreten der EU-DVO musste der Staat, der eine Verhandlung durchführen wollte, ein förmliches Ersuchen an den Staat richten, in dem eine Partei oder ihr Vertreter ansässig war. Grund dafür war, dass es sich bei der Durchführung einer Gerichtsverhandlung um einen hoheitlichen Akt handelt. Eine Verhandlung (selbst eine virtuelle) auf dem Gebiet eines anderen Staates durchzuführen, würde die territoriale Souveränität dieses Staates verletzen.
Aufgrund der EU-DVO können Parteien und deren Vertreter, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als in dem Staat, in dem die Verhandlung stattfindet, nun also per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen. Erforderlich ist die beidseitige Bild- und Tonübertragung. Ein reines Telefongespräch soll nicht ausreichend sein. Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Anhörung durchführt. Wird in einem deutschen Verfahren also eine Partei aus Spanien per Videokonferenz zugeschaltet, dann gilt das deutsche Verfahrensrecht.
Die EU-DVO bezieht sich nur auf die Anhörung und Verhandlung der Parteien. Für die Beweisaufnahme (z.B. Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen) gilt stattdessen die Beweisaufnahmeverordnung (EU/2020/1783). Soll also in der gleichen deutschen Verhandlung ein Zeuge vernommen werden, der in Spanien ansässig ist, dann bedarf es eines förmlichen Ersuchens des deutschen Gerichts. Die Vernehmung des Zeugen wird grundsätzlich von einem spanischen Gericht nach spanischem Recht durchgeführt. Allerdings kann das deutsche Gericht auch beantragen, die Beweisaufnahme selbst durchzuführen. In diesem Fall gilt deutsches Recht.
Eine grenzüberschreitende Videoverhandlung hat viele Vorteile. So ist sie etwa effizienter und kostengünstiger. Derartige Verhandlungen bergen allerdings auch immer Risiken. Was passiert beispielsweise, wenn während der Verhandlung die Verbindung abbricht? Zwar werden im Vorfeld Funktionstests durchgeführt, diese können jedoch nicht den reibungslosen Ablauf in der eigentlichen Verhandlung garantieren. Bei Verbindungsproblemen kommt es dann vermutlich darauf an, in wessen Sphäre der Fehler liegt.
Da auch beide Parteien per Videokonferenz zugeschaltet werden können, könnten Gerichtsstandsvereinbarungen, die einen unabhängigen Mitgliedstaat als Gerichtsstand vorsehen, attraktiver werden. Eine spanische und eine deutsche Partei könnten dann z.B. Frankreich als Gerichtsstand vereinbaren.
Unternehmen sollten daher genau abwägen, ob sie eine Gerichtsstandsklausel vereinbaren (und wenn ja, mit welchem Inhalt) und ob sie von der Möglichkeit einer Videoverhandlung Gebrauch machen wollen.