Grenzüberschreitende Beweisaufnahmen
Seit dem 01.07.2022 gilt in der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) die EU-Beweisaufnahmeverordnung (EU/2020/1783 – EU-BVO). Sie regelt die Durchführung von Beweisaufnahmen in Zivil- und Handelssachen in internationalem Kontext. Vereinfach gesagt geht es also um grenzüberschreitende Beweisaufnahmen. Damit bildet die EU-BVO eine wichtige Ergänzung zur EU-Digitalisierungsverordnung (EU/2023/2844 – EU-DVO), die u.a. grenzüberschreitende Videoverhandlungen regelt. Während es bei der EU-DVO um das Verfahren geht, z.B. die Anhörung von Parteien, beschäftigt sich die EU-BVO nur mit der Beweisaufnahme, also z.B. der Vernehmung von Zeugen.
Die Beweisaufnahme im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist ein hoheitlicher Akt. Würde ein Gericht einfach eine Beweisaufnahme in einem anderen Staat durchführen, würde es damit dessen staatliche Souveränität verletzen. Daher gelten für grenzüberschreitende Beweisaufnahmen strenge Regeln.
Grundsätzlich sieht die EU-BVO zwei Möglichkeiten vor: Entweder kann die Beweisaufnahme im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens von dem ersuchten Gericht vor Ort durchgeführt werden oder das ersuchende Gericht führt die Beweisaufnahme selbst durch, i.d.R. mittels Videoverhandlung oder anderer Fernkommunikationsmittel. Findet also eine Verhandlung vor einem deutschen Gericht statt, und befindet sich ein Zeuge in Spanien, kann das deutsche Gericht entweder ein spanisches Gericht darum ersuchen, den Zeugen zu vernehmen oder das deutsche Gericht führt die Beweisaufnahme selbst durch.
Für ersteren Fall erstellen die einzelnen Mitgliedstaaten Listen mit den zuständigen Gerichten. Das ersuchende Gericht wendet sich daraufhin direkt an das zuständige (ersuchte) Gericht. Soll die Beweisaufnahme durch das spanische Gericht erfolgen, finden hierauf spanische prozessuale Vorschriften Anwendung. Das gesamte Verfahren des Rechtshilfeersuchens soll dabei durch verschiedene Formblätter und ein einheitliches IT-System zur Kommunikation vereinfacht werden. Die Parteien oder ihre Vertreter können bei der Beweisaufnahme anwesend sein. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn sich die zu vernehmende Person auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft oder wenn ein Aussageverbot besteht. Diese sind dabei sowohl nach dem Recht des ersuchten als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates zu berücksichtigen.
Soll die Beweisaufnahme hingegen durch das deutsche Gericht erfolgen, dann ist die Vernehmung des Zeugen für diesen freiwillig. Die Entscheidung, ob die Beweisaufnahme überhaupt durchgeführt werden darf, obliegt dem ersuchten Mitgliedstaat, hier also Spanien. Eine weitere Möglichkeit ist die Vernehmung durch Bedienstete der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, also durch die deutsche Botschaft oder Konsulate in Spanien. In diesem Fall ist zwar kein förmliches Ersuchen nötig, die Vernehmung ist für den Zeugen aber immer noch freiwillig.
Die EU-BVO ermöglicht und erleichtert grenzüberschreitende Beweisaufnahmen. Durch sie können Verfahren einfacher, schneller und somit kostengünstiger werden. Bei unternehmerischen Entscheidungen sollte sie daher berücksichtigt werden.