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GmbH-Gesellschafterbeschluss als Voraussetzung für eine Due Diligence

31/01/2023
| Florian Roetzer
GmbH-Gesellschafterbeschluss als Voraussetzung für eine Due Diligence

Beim geplanten Verkauf einer GmbH – sei es als Share Deal oder als Asset Deal – stellt sich bereits zu Beginn der Transaktion die Frage, ob es für die Durchführung einer Due Diligence durch die Käuferseite eines bewilligenden Gesellschafterbeschlusses auf Verkäuferseite bedarf. Für eine hinreichende Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu veräußernden GmbH bedarf es der Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber dem Kaufinteressenten. Für die Offenlegung ist operativ und rechtlich der Geschäftsführer zuständig. Dieser ist jedoch zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen betreffend die GmbH gesetzlich verpflichtet. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, macht er sich gegenüber der GmbH nicht nur schadensersatzpflichtig. Er kann zudem strafrechtlich belangt werden.

Dieser Geheimhaltungspflicht stehen die Informationsinteressen des Kaufinteressenten gegenüber. Ohne der Möglichkeit, sich ein hinreichendes rechtliches und wirtschaftliches Bild vom Unternehmen der GmbH machen zu können, ist diese praktisch nicht veräußerbar. In der Transaktionspraxis kann dieser Konflikt dadurch aufgelöst werden, dass der Geschäftsführer die Zustimmung der GmbH-Gesellschafter zur Weitergabe der vertraulichen Informationen einholt. Hierbei können sich folgende Fallkonstellationen ergeben:

Hat die GmbH nur einen Gesellschafter und möchte dieser seine Geschäftsanteile an der GmbH veräußern, handelt der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Alleingesellschafter. Von einem förmlichen Gesellschafterbeschluss kann in diesem Fall regelmäßig abgesehen werden.

Sind mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt und möchten sie alle ihre Anteile verkaufen, erfolgt die Offenlegung vertraulicher Informationen ebenso im Einvernehmen mit den Gesellschaftern. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte jedoch auch hier ein zustimmender Gesellschafterbeschluss eingeholt werden.

Möchte „nur“ die Mehrheit der Gesellschafter ihre GmbH-Anteile veräußern, bedarf es aus Sicht des Geschäftsführers unbedingt eines bewilligenden Gesellschafterbeschlusses. Ungeklärt ist, ob dieser Beschluss der Zustimmung aller Gesellschafter (also Einstimmigkeit) bedarf oder ein Mehrheitsbeschluss ausreicht, wenn hierzu die GmbH-Satzung keine Regelung vorsieht. Mangels höchstrichterlicher Klärung und im Hinblick auf die Existenz unterschiedlicher Auffassungen hierzu im Schrifttum ist in der Praxis die Einholung eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses zu empfehlen.

Sollen nicht die Geschäftsanteile, sondern die Wirtschaftsgüter der GmbH veräußert werden (Asset Deal), hat der Geschäftsführer jedenfalls dann, wenn wesentliche Unternehmensteile veräußert werden sollen, einen einstimmigen Bewilligungsbeschluss einzuholen. Das gilt umso mehr, wenn der Kaufinteressent ein Wettbewerber auf dem Markt ist. In diesem Fall ist die Offenlegung vertraulicher Informationen an den Kaufinteressenten nicht mehr von der gesetzlichen Geschäftsführungsbefugnis gedeckt.

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