Gleichbehandlung befristet Beschäftigter bei Sonderleistungen (EuGH, Urt. v. 29.1.2026 – C-654/24 - Bariello) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Gleichbehandlung befristet Beschäftigter bei Sonderleistungen (EuGH, Urt. v. 29.1.2026 – C-654/24 - Bariello)

29/05/2026
| Ignacio Ordejón, Carlota Olaegui
Gleichbehandlung befristet Beschäftigter bei Sonderleistungen (EuGH, Urt. v. 29.1.2026 – C-654/24 - Bariello)

I. Einleitung 

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 hat der EuGH zur Auslegung von § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Anhang der RL 1999/70/EG) Stellung genommen. Gegenstand war die Frage, ob nationale Verfahrensvoraussetzungen für Schadensersatzklagen ehemals befristet beschäftigter Lehrkräfte gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen. 
 
II. Sachverhalt 

Die Klägerin war befristet als Lehrkraft beim italienischen Bildungsministerium tätig. Ihr wurde eine sogenannte elektronische Fortbildungskarte (500 EUR/Schuljahr) vorenthalten, da diese ursprünglich ausschließlich unbefristet Beschäftigten zustand. Der EuGH hatte bereits im Beschluss vom 18.5.2022 (C-450/21) festgestellt, dass diese Regelung gegen § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verstößt. Da die Klägerin nach Klageerhebung nicht mehr im Schuldienst stand, lehnte die Corte Suprema di Cassazione die nachträgliche Kartengewährung ab und verwies auf einen Schadensersatzanspruch, der zusätzliche materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfordert. 
 
III. Rechtliche Würdigung 

Der EuGH prüfte, ob die von der Corte Suprema di Cassazione aufgestellten Klagevoraussetzungen gegen § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verstoßen. Maßgeblich war zunächst, ob diese Voraussetzungen ausschließlich für ehemals befristet Beschäftigte gelten oder unterschiedslos auch für ehemals unbefristet beschäftigte Lehrkräfte. Die Klärung dieser Tatsachenfrage oblag dabei dem vorlegenden Gericht. 
 
Da die Voraussetzungen aber unterschiedslos für alle Lehrkräfte galten, lag keine Ungleichbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 1 vor. Das Bezugssystem wurde nämlich kohärent angewendet: Noch im Dienst stehende Lehrkräfte haben Anspruch auf nachträgliche Kartengewährung. Ausgeschiedene Lehrkräfte können Schadensersatz verlangen, müssen jedoch einen über den bloßen Vermögensverlust hinausgehenden konkreten Schaden darlegen und beweisen. 
 
Damit genügt nach Ansicht des Gerichtshofs die Regelung den Grundsätzen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 GRCh, weil sie den Prinzipien der Äquivalenz und der Effektivität genügt. Es verstößt nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, einen konkreten Schadensnachweis zu verlangen oder eine Entschädigung zuzusprechen, die unter dem Nominalwert der Karte liegt. 

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