Gewinnneutrale Realteilung bei Fortführung einer Personengesellschaft
Ist ein spanisches Unternehmen an einer deutschen Personenhandelsgesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) beteiligt, die in Deutschland gewerblich tätig ist, so kann ein Gewinn infolge eines Ausscheidens aus der Gesellschaft gegen Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen nach Art. 13 Abs. 4 DBA in Deutschland besteuert werden.
Grund hierfür ist, dass die Beteiligung dem Gesellschafter aufgrund der im deutschen Steuerrecht geltenden sog. steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als anteilige Betriebstätte im Sinne von Art. 5 DBA zuzurechnen ist. (vgl. hierzu auch unsere Beiträge in den Ausgaben März und September 2014 dieses Newsletters). Wird daher etwa ein Joint Venture in der Rechtsform einer deutschen GmbH & Co. KG aufgelöst, so führt dies steuerlich als sog. Betriebsaufgabe zur Realisierung eines steuerpflichtigen Gewinns in Deutschland in Höhe der Differenz zwischen der erhaltenen Abfindung und den historischen Anschaffungskosten der Beteiligung. Teilen die bisherigen Gesellschafter hingegen das Betriebsvermögen bei Beendigung der Gesellschaft unter sich auf und bleibt dieses bei den Gesellschaftern weiterhin Betriebsvermögen (z.B., weil diese das bisherige Geschäft mit dem übernommenen Betriebsvermögen alleine weiterführen), so kann diese sog. Realteilung unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG steuerlich zu Buchwerten erfolgen und damit als steuerneutral behandelt werden.
Mit einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 17.09.2015 (III R 49/13) hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass dies nicht nur bei Beendigung der Gesellschaft, sondern auch dann gelten kann, wenn Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden und diese von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird.