Gewerbesteuerfreiheit für im Inland grundstücksverwaltend tätige ausländische Gesellschaft bei gewerblicher Tätigkeit im Ausland? | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Gewerbesteuerfreiheit für im Inland grundstücksverwaltend tätige ausländische Gesellschaft bei gewerblicher Tätigkeit im Ausland?

30/09/2024
| Frank Behrenz
Gewerbesteuerfreiheit für im Inland grundstücksverwaltend tätige ausländische Gesellschaft bei gewerblicher Tätigkeit im Ausland?

In verschiedenen Ausgaben dieses Newsletters hatten wir auf die unterschiedliche Besteuerung von gewerblichen Tätigkeiten (Gewerbebetrieb) und der Verwaltung eigenen Vermögens hingewiesen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen neben der Einkommensteuer (14 – 45 %) bzw. Körperschaftsteuer (15 %) und dem hierauf berechneten Solidaritätszuschlag (5,5 % der jeweiligen Steuer) zusätzlich auch noch der von den Gemeinden erhobenen Gewerbesteuer, die anders als in Spanien je nach Hebesatz der Gemeinden, in welchen die Unternehmen geschäftsansässig bzw. -tätig sind, zwischen 14 % und 17,50 % und damit rund 50 % der Gesamtsteuerbelastung ausmacht.

Bei Kapitalgesellschaften inländischen Rechts oder diesen vergleichbaren Rechtsformen ausländischen Rechts (sog. Typenvergleich) wird „stets und in vollem Umfang“, also anders als bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit, eine gewerbliche und damit gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit fingiert (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG).
Bei Kapitalgesellschaften, die steuerlich im Ausland ansässig sind, stellt sich die Frage der Gewerbesteuerpflicht von Einkünften aus der Vermietung inländischer Immobilien nur dann, wenn im Inland ein Gewerbebetrieb über eine dort unterhaltene Betriebstätte betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, vgl. hierzu unseren Beitrag zur Ausgaben Juni 2020 dieses Newsletters).

Ist ein (in- oder ausländisches) Unternehmen in Deutschland über eine Betriebstätte tätig, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder auf eine andere im Gesetz definierte Weise lediglich vermögensverwaltend, nicht jedoch gewerblich tätig ist, kann das Unternehmen auf Antrag von der Gewerbesteuer befreit werden (§ 9 Abs. 1 S. 2 GewStG).

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 17.01.2024 hat das Finanzgericht (FG) Köln im Verfahren 13 K 843/20 entschieden, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft, die im Inland ein Büro unterhält und in Deutschland ausschließlich vermögensverwaltend, tätig ist, nicht in den Genuss der Gewerbesteuerfreiheit kommt, wenn dieses im Ausland gewerblich tätig ist (im Streitfall: Tätigkeit im Wohn-, Anlagen-, Straßen- und Brückenbau). Das Kriterium der Ausschließlichkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 15.06.2023, IV R 6/20) qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen, eine Beschränkung dieses Kriteriums auf den inländischen Teil der Unternehmenstätigkeit sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird der BFH im Rahmen der anhängigen Revision (XI R 7/24) zu prüfen haben. Betroffenen Unternehmen ist zu empfehlen laufende Steuerverfahren durch Rechtsbehelfe offen zu halten, da der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG lediglich dann ein Gewerbebetrieb unterliegt, „soweit er im Inland betrieben wird“ und dieser Inlandsbezug des GewStG eher für eine einschränkende Interpretation auf den inländischen Teil der Unternehmenstätigkeit spricht.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!